Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/26103
Unterabschnitt 3
Kooperationen im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
§ 31
Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen
(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
mit ausländischen öffentlichen Stellen kooperiert, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen
dabei auch personenbezogene Daten nach den §§ 32 und 33 verarbeitet werden. Eine Erstreckung der Kooperation auf Daten der folgenden Personen ist unzulässig:
1.
deutsche Staatsangehörige,
2.
inländische juristische Personen und
3.
sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.
§ 19 Absatz 7 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.
(2) Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
darf im Rahmen einer solchen Kooperation nur durch den Bundesnachrichtendienst erfolgen.
(3) Eine Kooperation mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten ausländischen öffentlichen Stellen ist zulässig, um
1.
frühzeitig erhebliche Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
die Verteidigung oder das Gemeinwohl erkennen und diesen Gefahren begegnen zu können,
2.
die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren
oder
3.
die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst sicherzustellen, die ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich wäre.
(4) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und
der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen:
1.
Zweck der Kooperation,
2.
Dauer der Kooperation,
3.
eine verbindliche Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, dass
a)
die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem
sie erhoben wurden, und eine Weitergabe an Dritte nur mit Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes erfolgt,
b)
Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen, die unbeabsichtigt entgegen Absatz 1 Satz 3 verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der
Datenauswertung als solche erkannt werden, unverzüglich gelöscht werden,
c)
Daten von schutzwürdigen Personen nach § 21 Absatz 1 Satz 2, die unbeabsichtigt verarbeitet
wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche erkannt
werden, unverzüglich gelöscht werden,