Drucksache 19/26103
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen über Absatz 1 hinaus auch übermitteln,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Verhinderung
einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
3.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
In Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 4 Satz 1 und 2 hinaus auch eine Übermittlung an andere
ausländische Stellen zulässig.
(6) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn für den Bundesnachrichtendienst erkennbar ist, dass unter
Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen
des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen insbesondere dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die
Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat erhebliche Menschenrechtsverletzungen oder die Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie im Falle der Verwendung der Daten zur politischen Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung, drohen. In
Zweifelsfällen hat der Bundesnachrichtendienst maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Empfänger einen
angemessenen Schutz der übermittelten Daten verbindlich zusichert und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- und Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt
unberührt. Eine Übermittlung unterbleibt ferner, wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder oder wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt
würden. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt der Bundesnachrichtendienst insbesondere die Art der Information und ihre Erhebung sowie den bisherigen Umgang des Empfängers mit übermittelten Daten. Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
bleiben unberührt.
(7) Eine Übermittlung personenbezogener Daten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres
darf weder an ausländische noch an über- und zwischenstaatliche Stellen erfolgen. Abweichend von Satz 1
dürfen personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
übermittelt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die
Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist oder
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur Verfolgung einer der in § 3 Absatz 1
des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten erforderlich ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten
von Minderjährigen nach Vollendung des 16. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer
erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Bundesnachrichtendienst. Der
Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt
worden sind. Er ist auf die Weiterverarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten zu verlangen. Entsprechende
Auskunftsrechte sind mit dem Empfänger zu vereinbaren. Dieser muss auch eine verbindliche Zusicherung
abgeben, einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge zu leisten. Sofern tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Zusicherung vom Empfänger nicht eingehalten wird, hat eine
Übermittlung zu unterbleiben.
(9) § 29 Absatz 8 und 13 bis 16 gilt entsprechend.