Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

(14) Sind mit personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder
eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich
ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen
Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Weiterverarbeitung dieser
Daten ist unzulässig.
(15) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig,
so sind diese unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung des Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.
(16) Die Empfänger, die Rechtsgrundlage für die Übermittlung sowie der Zeitpunkt der Übermittlung
sind zu protokollieren. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden
Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

§ 30
Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem
Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck der Unterrichtung im Rahmen der internationalen politischen Zusammenarbeit an ausländische öffentliche Stellen sowie
über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die den in § 29 Absatz 3
genannten Straftaten entsprechen. Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen auch zum Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
1.

dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr
einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner oder

2.

die Übermittlung für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, zur Wahrung erheblicher außenpolitischer Belange des Bundes oder für die Sicherheit des Empfängerstaates erforderlich ist.

(4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere ausländische Stellen ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 darf der Bundesnachrichtendienst die im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung erhobenen und mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Übermittlung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
1.

Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2.

lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

3.

den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

Übermittlungen nach Satz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Bundeskanzleramt. Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an andere ausländische Stellen auch ohne Vorliegen der
Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 übermitteln, wenn sie lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage an
eine andere ausländische Stelle übermittelt werden und dieser die Daten bereits bekannt sind.

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