Drucksache 19/26103

2.

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Gefahr für
a)

Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b)

lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

c)

den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Übermittlungszweck vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Übermittlung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen
Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf,
wird der Empfänger zur unverzüglichen Löschung der Daten aufgefordert.
(9) Eine Übermittlung personenbezogener Daten von Minderjährigen vor Vollendung des 14. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der
in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetztes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat oder wenn
nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine
Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im
Ausland ausgeht. Eine Übermittlung personenbezogener Daten von Minderjährigen nach Vollendung des
14. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für ein gewichtiges
Rechtsgut oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(10) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn
1.

für den Bundesnachrichtendienst erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information
und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an
der Übermittlung überwiegen,

2.

überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen oder

3.

besondere gesetzliche Weiterverarbeitungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung
gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- und Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Bundesnachrichtendienst. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer inländischen öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In
den Fällen des Satzes 2 prüft der Bundesnachrichtendienst nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen
der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der
Übermittlung besteht.
(12) Der Bundesnachrichtendienst hat den Empfänger darauf hinzuweisen, zu welchen Zwecken die
Daten verarbeitet werden dürfen. Der Empfänger darf die personenbezogenen Daten nur zu den Zwecken
verarbeiten, zu denen sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist verpflichtet, dem Bundesnachrichtendienst auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Hierauf ist der Empfänger bei der Übermittlung hinzuweisen.
Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, es sein denn, es liegen die Voraussetzungen
des Absatzes 7 vor und der Bundesnachrichtendienst stimmt der Zweckänderung zu. Der Bundesnachrichtendienst darf einer über Satz 5 hinausgehenden Zweckänderung der mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten Daten auf Ersuchen des Empfängers zustimmen, wenn der Bundesnachrichtendienst dem Empfänger diese Daten nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 oder Absatz 4 auch zu dem geänderten Zweck hätte übermitteln dürfen.
(13) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat er die Daten zu löschen. Die
Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderlich sind, nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist die Verarbeitung
der Daten einzuschränken.

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