Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
– 21 –
Drucksache 19/26103
1.
soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
2.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für
besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.
(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die Bundeswehr übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass dies erforderlich ist
1.
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung und bei
Auslandseinsätzen,
2.
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des
Nordatlantikvertrages oder der Europäischen Freihandelsassoziation,
3.
zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
4.
zum Schutz von anderen besonders gewichtigen Rechtsgütern.
Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten darf der Bundesnachrichtendienst auch automatisiert an
die Bundeswehr übermitteln, sofern diese auf Grundlage von Suchbegriffen erhoben wurden, die strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a zugeordnet sind.
(6) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an andere inländische Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist
1.
zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
2.
zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
3.
zur Gewährleistung der Sicherheit von lebenswichtigen Gütern der Allgemeinheit, insbesondere zum
Schutz von Einrichtungen Kritischer Infrastruktur.
Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Bundeskanzleramt. Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an andere inländische Stellen auch ohne Vorliegen der
Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 übermitteln, wenn sie lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage an
eine andere Stelle übermittelt werden und dieser die Daten bereits bekannt sind.
(7) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an inländische öffentliche Stellen über die Absätze 1 und 2 hinaus auch
übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur
Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
3.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
In Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 6 Satz 1 hinaus auch eine Übermittlung an andere inländische
Stellen zulässig.
(8) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Übermittlung nach vorheriger Prüfung der
Rechtmäßigkeit durch den Unabhängigen Kontrollrat zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass
1.
die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in Absatz 3 genannten
Straftaten ist oder