Drucksache 19/26103
– 20 –
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 28
Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf ausländische öffentliche Stellen zur Durchführung strategischer
Aufklärungsmaßnahmen ersuchen.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die von der ausländischen öffentlichen Stelle erhobenen Daten
verarbeiten. Die in diesem Unterabschnitt geregelten Vorschriften zur Datenverarbeitung finden entsprechende Anwendung.
(3) Soweit die ausländische öffentliche Stelle zur Datenerhebung Suchbegriffe des Bundesnachrichtendienstes verwendet, müssen diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis
22 und 23 Absatz 5 erfüllen. Die ausländische öffentliche Stelle darf diese Suchbegriffe für eigene Zwecke
nur nach vorheriger Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes nutzen. Eine solche Zustimmung kann erteilt werden, wenn eine Übermittlung der Suchbegriffe nach § 30 zulässig wäre.
Unterabschnitt 2
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
§ 29
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf an das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an den Militärischen Abschirmdienst übermitteln:
1.
die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zum Schutz besonders gewichtiger
Rechtsgüter, und
2.
die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung
gekennzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck der Unterrichtung der Bundesregierung oder
einer Landesregierung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem
Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an andere inländische öffentliche Stellen zum Zweck der Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben
oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung von
1.
Straftaten nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung oder
2.
vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes.
(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 2 genannten Stellen auch zum Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln,