Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

1.

die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 29 Absatz 3 genannten
Straftaten ist oder

2.

dies notwendig ist zur Verhinderung einer Gefahr für
a)

Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b)

lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

c)

den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

(3) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass diese
schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen sie nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes
2 vorliegen. Andernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die
Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich
der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die
Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

§ 22
Kernbereichsschutz
(1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater
Lebensgestaltung ist unzulässig.
(2) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass diese dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu
protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf
des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu
löschen.
(3) Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht
unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhängigen
Kontrollrat verwendet werden. Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht weiterverarbeitet
werden dürfen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und
danach unverzüglich zu löschen.

§ 23
Anordnung
(1) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin
oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:
1.

der Aufklärungszweck,

2.

das Aufklärungsthema im Sinne des § 19 Absatz 3 oder Absatz 4,

3.

der geografische Fokus,

4.

die Dauer,

5.

eine Begründung.

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