Drucksache 19/26103

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

(8) Eine unbeschränkte strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung ist unzulässig. Das Volumen der
strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ist auf nicht mehr als 30 Prozent der bestehenden Telekommunikationsnetze zu begrenzen.
(9) Eine strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zweck der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.
(10) Personenbezogene Daten sind unmittelbar nach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeichnen:
1.

Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach Absatz 1 und

2.

Angabe des Mittels der Datenerhebung.

Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.

§ 20
Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
(1) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 von Einrichtungen der
Europäischen Union, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern darf nur erfolgen, wenn dies erforderlich ist
1.

zur Früherkennung von Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 oder

2.

zur Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 19 Absatz 3, soweit ausschließlich
Daten über Vorgänge in Drittstaaten gewonnen werden sollen, die von besonderer außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind.

Wird nachträglich erkannt, dass eine gezielte Datenerhebung von Einrichtungen der Europäischen Union,
von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern erfolgt ist, dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 weiterverarbeitet werden. Andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen.
(2) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten von Personen hinsichtlich derer
1.

tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Verursacher von Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 sind, und

2.

eine Übermittlung der erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Weiterverarbeitung für
Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen nach Nummer 1 im Bereich
der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung beabsichtigt ist,

darf zur Gefahrenfrüherkennung (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 nur angeordnet werden, wenn bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die gegenüber diesen Personen gesteigerte
Wahrscheinlichkeit belastender Folgen besonders berücksichtigt wurde.
(3) Die individualisierte Überwachung des gesamten Telekommunikationsverkehrs einer Person ist
unzulässig.

§ 21
Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
(1) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 zum Zweck der Erlangung von Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ist unzulässig. Vertraulichkeitsbeziehungen im Sinne
des Satzes 1 sind solche von Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten, die dem Schutz
des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie Satz 2 der Strafprozessordnung unterfallen würden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die gezielte Datenerhebung zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass

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