Drucksache 19/26103

– 12 –

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

21. Nach § 18 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

„Abschnitt 4
Technische Aufklärung

Unterabschnitt 1
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung

§ 19
Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben mit technischen Mitteln personenbezogene Inhaltsdaten von Ausländern im Ausland auf der Grundlage zuvor angeordneter strategischer
Aufklärungsmaßnahmen verarbeiten (strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung), soweit dies erforderlich
ist für den Zweck
1.

der politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder

2.

der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung.

(2) Eine strategische Aufklärungsmaßnahme begrenzt das jeweilige Ziel der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung durch Angaben zu
1.

Aufklärungszweck,

2.

Aufklärungsthema,

3.

geografischem Fokus und

4.

Dauer.

(3) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 sind nur zulässig, wenn sie der
Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.
(4) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn sie der
Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat sowie tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden können
1.

mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen:
a)

zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbündeter
Streitkräfte im Ausland,

b)

zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen,

c)

zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene
Durchsetzung politscher, religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,

d)

zu internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen,

Select target paragraph3