Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
c)
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Drucksache 19/26103
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sich auf den
Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen bezieht und die Datei für die
Erreichung dieses Ziels weiterhin erforderlich ist, kann die Frist über Satz 2 hinaus um jeweils ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zum Ende des Auslandseinsatzes verlängert werden.“
d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 vor den Wörtern „für die gemeinsame Datei“ die
Wörter „im Fall des Absatzes 3“ eingefügt und wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 8“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte für Datenschutz“ durch die Wörter „Die oder
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz“ ersetzt.
15. § 26 wird § 13 und wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von nachrichtendienstlichen Informationen und Erkenntnissen“
durch die Wörter „von personenbezogenen Daten“, wird die Angabe „(§ 27)“ durch die Angabe
„(§ 14)“ und die Angabe „(§ 30)“ durch die Angabe „(§ 17)“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Europäischen Wirtschaftsraumes“ durch die Wörter „der
Europäischen Freihandelsassoziation“ ersetzt.
16. § 27 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Bundesnachrichtendienst“ durch die Wörter „Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf Informationen und Erkenntnisse“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf personenbezogene Daten“ ersetzt.
17. § 28 wird § 15 und in der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch die Wörter „Dateien mit ausländischen
öffentlichen Stellen“ ersetzt.
18. § 29 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch die Wörter „Dateien mit ausländischen öffentlichen
Stellen“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Informationen einschließlich personenbezogener Daten“ durch
die Wörter „personenbezogenen Daten“ ersetzt und werden nach dem Wort „Dateien“ die Wörter „mit
ausländischen öffentlichen Stellen“ eingefügt.
c)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Absatz 4 und 8 sowie § 33 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.“
d)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Durchführung“ die Wörter „von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich“ eingefügt.
19. § 30 wird § 17 und wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
20. § 31 wird § 18 und wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Informationen“ durch die Wörter „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
b)
In dem Wortlaut wird das Wort „Informationen“ durch die Wörter „personenbezogenen Daten“ und die
Angabe „§§ 23 und 24“ durch die die Angabe „§§ 10 und 11“ ersetzt.