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Mit einer ersten Sperrerklärung vom 2. Dezember 2016 hat das beigeladene
Bundeskanzleramt die Vorlage ungeschwärzter Akten und die Erteilung der verlangten Auskünfte verweigert. Auf Antrag der Klägerin hat der 6. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts die Sache dem Fachsenat vorgelegt.
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Unter dem 31. Januar 2017 hat der Beigeladene eine überarbeitete zweite Sperrerklärung vorgelegt, die an die Stelle der ersten Sperrerklärung treten sollte.
Diese Sperrerklärung hat einzelne der zuvor noch geschwärzten Aktenbestandteile freigegeben und den Namen der hinter der Nummer 12 052 stehenden Person offengelegt, im Übrigen aber ergänzend zu den Gründen der Verweigerung
einer ungeschwärzten Offenlegung der Akten ausgeführt.
II
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Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Klägerin, die Rechtswidrigkeit der die
erste Sperrerklärung ersetzenden Sperrerklärung des Beigeladenen vom
31. Januar 2017 festzustellen, ist zulässig, jedoch auch unter Berücksichtigung
des Schriftsatzes vom 3. Oktober 2018 nur zum Teil begründet.
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1. Der Gegenstand des Zwischenverfahrens ist durch den für die Hauptsache
zuständigen 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ordnungsgemäß und damit bindend für den Fachsenat festgestellt worden. Die Bindung des Fachsenates an den Beweisbeschluss vom 21. September 2016 ist entgegen der Rechtsauffassung des Beigeladenen nicht durch das Inkrafttreten von Änderungen des
Bundesarchivgesetzes am 16. März 2017 entfallen.
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a) Über die Frage, ob bestimmte Unterlagen der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1
Satz 1 VwGO unterliegen, hat nach der Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache letzteres zu befinden (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 <230> und
vom 9. Februar 2016 - 20 F 11.15 - ZD 2016, 239 Rn. 6). Hat das Gericht der
Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit ordnungsgemäß - in der Regel im
Wege eines Beweisbeschlusses - bejaht, ist der Fachsenat hieran grundsätzlich
gebunden. Nur in Ausnahmefällen entfällt diese Bindungswirkung und damit
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