hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach
§ 99 Abs. 2 VwGO
am 24. Oktober 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:
Die Sperrerklärung des Beigeladenen vom 31. Januar 2017
ist rechtswidrig, soweit sie sich auf
Schwärzungen auf den Seiten 45, 46, 51 Nr. 1 und 4, 53
Nr. 1 und 4, 95, 97, 119, 135, 174 und 186 des Vorganges
mit der Signatur "BND-Archiv 24856_OT"
sowie die Schwärzungen in dem Datenbankauszug zu der
Verwaltungsnummer 16 214 in den Zeilen 2 bis 9 unter der
Überschrift "Grunddaten Person"
bezieht.
Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin abgelehnt.
Gründe:
I
1
Die Klägerin begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden
Rechtsstreit auf der Grundlage des Bundesarchivgesetzes sowie des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruches der Presse Einsicht in einen ungeschwärzten Vorgang des Bundesnachrichtendienstes sowie hilfsweise Auskunft
über den Inhalt der Schwärzungen sowie die Nennung der Namen von im Vorgang durch Nummern bezeichneten Personen.
2
Mit Beschluss vom 21. September 2016 hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Beklagte aufgefordert, (Ziffer 1) dem Senat bis zum 7. November 2016 die Akte "BND-Archiv 24856_OT" vollständig und ungeschwärzt vorzulegen und (Ziffer 2) vollständig und ungeschwärzt Unterlagen vorzulegen, aus
denen sich ergibt, welche Personen in dieser Akte durch die Nummern 16 137,
12 052 und 16 214 anonymisiert werden.
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