32

Allerdings ist das Erfordernis der Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen
über den Tod des Informanten hinaus auch im Hinblick auf den Zeitablauf seit
dem Tod des Informanten differenziert zu prüfen. Es kann nämlich nicht ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bereitschaft aktueller oder potenzieller Informanten zur Zusammenarbeit mit den Behörden entscheidend
davon abhängt, ob die Vertraulichkeit auch Jahrzehnte nach ihrem Ableben
noch gesichert erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 BVerfGE 146, 1 Rn. 135).

33

Damit auch für die Klägerin die fraglichen nachrichtendienstlichen Verbindungen nicht bereits aus dieser Information erkennbar sind, ist zwar nicht zu verlangen, dass in der Sperrerklärung die genauen Todesdaten offen gelegt werden.
Jedoch sind - soweit dies nicht aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen
allgemeinkundig ist - zumindest Angaben dazu erforderlich, ob der Tod der weiterhin als schützenswert angesehenen nachrichtendienstlichen Verbindungen
erst wenige Jahre oder mehrere Jahrzehnte zurück liegt. Ist Letzteres der Fall,
muss die Sperrerklärung zudem erkennen lassen, dass die Behörde differenziert
nach dem Umfeld, in dem der konkrete Informant tätig war, geprüft hat, ob
Auswirkungen auf die Bereitschaft anderer Personen dieses Umfeldes zur Aufnahme oder Fortführung einer Informantentätigkeit nicht nur theoretisch möglich, sondern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ernsthaft zu befürchten
sind. Es ist zwar nachvollziehbar, dass aus diesen Gründen auf Vertraulichkeit
für einen etwa eine Generation, also ca. 30 Jahre, umfassenden Zeitraum nach
dem Tod Wert gelegt wird. Denn in diesem Zeitraum ist die Erinnerung an einen Verstorbenen typischerweise in dessen Umfeld noch präsent und lebendig.
Dass für die Gewinnung und Aufrechterhaltung aktueller nachrichtendienstlicher Verbindungen eine längere posthume Vertraulichkeit erforderlich ist, bedarf dagegen zusätzlicher Erläuterungen.

34

Es bedarf hier keiner Entscheidung der Frage, nach welchem Zeitraum nach
dessen Tod der Nichteinhaltung einer Vertraulichkeitszusage grundsätzlich
nicht mehr plausibel Bedeutung für die Funktionsfähigkeit von Nachrichtendiensten beigemessen werden kann. Ist allerdings so viel Zeit nach dem Abschluss des Vorganges und dem Tod eines Informanten verstrichen, dass in aller
Regel niemand mehr lebt, der noch eine aus dem unmittelbaren Kontakt geSeite 12 von 16

Select target paragraph3