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Geht es um die Einsicht in - wie hier - vor Jahrzehnten geschlossene Akten und
ist der Informant bereits (mutmaßlich) verstorben, ist nicht allein durch den
pauschalen Hinweis auf das generelle Erfordernis der Verlässlichkeit unbefristeter Vertraulichkeitszusagen schon plausibel dargetan, dass eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Nachrichtendienstes durch eine Offenlegung
auch ernsthaft zu befürchten ist. Die in Rede stehende Sperrerklärung erkennt
an, dass das besondere Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich
von NS-Tätern höher zu gewichten sein kann als die Einhaltung einer Vertraulichkeitszusage diesen gegenüber. Der Beigeladene führt im Zwischenverfahren
selbst aus, dass eine Offenlegung von Daten solcher Informanten, die zugleich
NS-Täter waren, für aktuelle und künftige nachrichtendienstliche Verbindungen
kein Abschreckungspotential hat. Damit verfolgt das beigeladene Bundeskanzleramt in seiner prognostischen Einschätzung der Auswirkungen einer Offenlegung persönlicher Daten von Informanten auf die gegenwärtige Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste einen differenzierenden Ansatz und geht selbst
nicht davon aus, dass die Funktionsfähigkeit von Nachrichtendiensten nur
durch eine unbedingte Einhaltung jeglicher Vertraulichkeitszusage zu sichern
ist.
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Zwar hält der Senat es angesichts dieses differenzierenden Vorgehens des Beigeladenen für hinreichend plausibel, dass hinsichtlich keiner der (mutmaßlich)
verstorbenen nachrichtendienstlichen Verbindungen, gegenüber denen eine
Vertraulichkeitszusage weiterhin eingehalten werden soll, der NS-Täterschaft
vergleichbare persönliche Umstände vorliegen, die ein hohes Öffentlichkeitsinteresse an der Offenlegung der Daten begründen, dessen Befriedigung ebenso
wenig Abschreckungspotential für aktuelle oder künftige Informanten haben
kann wie die Offenlegung der Zusammenarbeit mit NS-Tätern. Die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen kann insbesondere kein Geheimhaltungsinteresse zugunsten solcher verstorbener Informanten begründen, die selbst schwere Straftaten, insbesondere terroristischer Art, begangen haben. Denn es ist
nicht plausibel, dass sich ein durchschnittlicher Informant bei seiner Entscheidung für eine Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst durch eine Information der Öffentlichkeit über die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten
mit solchen Personen beeinflussen lässt.
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