28

Deshalb ist beim Informantenschutz unter dem Aspekt des Schutzes der Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden nicht schematisch zwischen lebenden und verstorbenen Informanten zu differenzieren (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG
Nr. 1 Rn. 14). Selbst dann, wenn weder die Enttarnung noch aktiver Informanten droht, noch der Erfolg eines konkret laufenden Vorganges durch die Offenlegung von Informantendaten gefährdet ist, lässt der Tod eines Informanten das
Interesse an der Geheimhaltung von dessen persönlichen Daten aus Gründen
des Staatswohls grundsätzlich nicht entfallen. Denn das Vertrauen aktiver Informanten in die allgemeine Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen kann
auch dadurch erschüttert werden, dass unmittelbar nach dem Tode eines Informanten ohne Vorliegen besonderer Umstände dessen Identität preisgegeben
wird. Soweit der Fachsenat dies bislang abweichend beurteilt hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70
Rn. 13, 24), hält er hieran nicht fest.

29

Allerdings ist durch die Bekanntgabe der Identität eines verstorbenen Informanten nicht stets eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines Nachrichtendienstes ernsthaft zu befürchten. Bei der Einschätzung, ob das Bekanntwerden dem Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO
Nachteile bereiten würde, ist den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Dabei sind auch für eine Informationsgewährung sprechende
öffentliche Interessen zu gewichten. Das öffentliche Interesse an einer weiteren
Geheimhaltung nimmt in der Regel ab, je länger die Vorgänge zurückliegen. Bei
dieser Abwägung ist der Zeitlauf ein bedeutsamer - wenn auch nicht allein ausschlaggebender - Faktor (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 BVerfGE 146, 1 Rn. 124). Stehen weit zurückliegende, abgeschlossene Vorgänge
in Rede, deren mögliche Auswirkungen im Falle einer Offenlegung ihres Inhalts
auf die künftige Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste und damit das
Wohl des Bundes sich nicht gleichsam sofort erschließen, so bedarf es einer Erläuterung, weshalb die Bekanntgabe des Inhalts der betreffenden Daten eine
Erschwerung gerade der künftigen Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden
zur Folge hätte. Rechtsstaatliche Belange erfordern insoweit ein Mindestmaß an
Plausibilität (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 3.15 - ZD 2015, 602
Rn. 10 m.w.N.).
Seite 10 von 16

Select target paragraph3