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Da nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die auch unter Hinweis auf
den postmortalen Ehrenschutz erfolgten Schwärzungen auf den Seiten 32, 40,
41, 42, 45, 46, 51 Nummern 1 und 4, 53 Nummern 1 und 4, 54, 55, 56, 95, 97,
119, 135, 174, 186 des Vorganges mit der Signatur "BND-Archiv 24856_OT" sowie die Schwärzungen der "Grunddaten Person" in den Datenbankauszügen zu
den Verwaltungsnummern 16 137 und 16 214 unwahre oder ehrenrührige Tatsachen betreffen, rechtfertigt dieser Aspekt die Schwärzungen nicht.
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dd) Auch wird nicht plausibel gemacht, dass sich vorliegend aus dem Schutz der
Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - von Angehörigen (vermutlich) verstorbener Informanten weitergehende Weigerungsgründe ergeben
könnten. Insbesondere ist nicht dargelegt oder ohne Weiteres erkennbar, weshalb Angehörige verstorbener nachrichtendienstlicher Verbindungen - wie der
Beigeladene geltend macht - der Gefahr von Racheakten oder der Sippenhaft
ausgesetzt sein sollten.
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Für die Inanspruchnahme des Weigerungsgrundes aus § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3
VwGO reicht die bloß theoretische Möglichkeit solcher Gefahren nicht aus.
Vielmehr muss die Sperrerklärung erkennen lassen, dass der Beigeladene konkret geprüft hat, ob es (noch) Angehörige gibt, die mit dem (mutmaßlich) verstorbenen Informanten in Verbindung gebracht werden können und ob ihnen
etwa Racheakte von ausländischen Nachrichtendiensten oder in- oder ausländischen Terrororganisationen oder Diffamierungen drohen können. Dies kann
nicht unabhängig von der nach dem Tod des Informanten verstrichenen Zeit
und dem Umfeld, in dem der Informant eingesetzt worden ist, pauschal vermutet werden. Daher reicht die bloß schematische Behauptung solcher Gefahren
nicht aus. Gerade wenn die Akten - wie hier - seit langem abgeschlossene Vorgänge mit weitgehendem Inlandsbezug betreffen, müssen Umstände vorgetragen werden oder anderweitig ersichtlich sein, die eine entsprechende Gefahrenprognose nachvollziehbar erscheinen lassen.
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Daran fehlt es, so dass auch im Lichte des Grundrechtsschutzes von Angehörigen die Schwärzungen auf den Seiten 32, 40, 41, 42, 45, 46, 51 Nummern 1 und
4, 53 Nummern 1 und 4, 54, 55, 56, 95, 97, 119, 135, 174, 186 des Vorganges mit
der Signatur "BND-Archiv 24856_OT" sowie die Schwärzungen der "GrunddaSeite 8 von 16