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Neben den vorgenannten Details war bisher nicht hinreichend geklärt, welche Funktionen für die Auswertung und Analyse zur Verfügung stehen.
Die Gespräche werden fortgesetzt. Über die Ergebnisse werde ich berichten.
5.13.3 Kontrolle von Kontaktpersonen
Bei der Abteilung Staatsschutz des BKA habe ich in verschiedenen Dateien kontrolliert, ob die Speicherung von
Randpersonen aus dem Bereich des Terrorismus datenschutzrechtlich zulässig ist. Unter anderem ging es um
Familienangehörige von Verdächtigen, soweit sie als sogenannte Kontakt- und Begleitpersonen gespeichert
sind.
Kontakt- und Begleitpersonen sind nicht zwingend selbst verdächtig oder beschuldigt, eine Straftat begangen zu
haben. Sie sind auch als solche keine Person, bei der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass von
ihnen eine Gefahr ausgeht. Kennzeichnend ist vielmehr, dass sie mit einem Beschuldigten oder Verdächtigen in
Kontakt stehen. Einen Anlass haben sie dafür nicht selbst gegeben. Zusätzliche Eingriffsintensität ergibt sich
hier daraus, dass die Polizeibehörden Maßnahmen gegen die Betroffenen veranlassen können, wenn sich Informationen z. B. zu einem Verdacht verdichten.
Nach seinem Wortlaut erlaubt das Gesetz dem BKA, Kontakt- und Begleitpersonen in einem sehr weitgehenden
Umfang zu speichern. Die Speicherung ist zulässig, wenn und soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für
die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist (§ 8 Abs. 4 BKAG). Diese gesetzliche Vorgabe ist aber im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungs konform auszulegen. Insbesondere in seiner Entscheidung zur Antiterrordatei hat das Gericht die verfassungs rechtlichen Anforderungen aufgezeigt (Urteil vom 24.04.2014, Az. 1 BvR 1215/07).
Für die Antiterrordatei hält das Gericht eine Speicherung für möglich, soweit die Kontaktperson Aufschluss
über die als terrorismusnah geltende Hauptperson geben kann. In ähnlicher Weise hatte das Gericht bereits früher zu allgemeinen polizeilichen Dateien verlangt, den Begriff der Kontakt- und Begleitperson restriktiv auszulegen. Dies setze „konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug und damit für eine Einbeziehung in den
Handlungskomplex der Straftatenbegehung, insbesondere eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der Straftaten“ voraus. In diesem Sinne ist auch § 8 Absatz 4 BKAG restriktiv auszulegen. Bei Familienangehörigen sind zudem bestehende Zeugnisverweigerungsrechte gem. § 52 StPO zu berücksichtigen. Daher habe
ich bei meiner Kontrolle diese zusätzlichen Anforderungen zugrunde gelegt. Über den bloßen Kontakt hinaus ist
zu fordern, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die jeweilige Person in das Umfeld oder den Hintergrund der Straftatenbegehung verwickelt ist.
Gemessen an diesen Kriterien konnte das BKA in den meisten der stichprobenartig geprüften Fälle die Speicherung rechtfertigen. Lediglich in wenigen Einzelfällen lagen nach meiner Auffassung keine ausreichenden An haltspunkte vor. Problematisch war in einigen Fällen zudem, dass der Aktenrückhalt fehlte. Hier handelte es
sich um Fälle, in denen die Polizeibehörden der Länder dem BKA Informationen ohne entsprechenden Aktenrückhalt übermittelt hatten. Das BKA hatte die jeweilige Bewertung der Landespolizei zu der Person übernommen. Das ist problematisch, weil das BKA als Zentralstelle in diesen Fällen selbst als verantwortliche Stelle die
Informationen in einer eigenen Datei gespeichert hatte. Daher muss das BKA selbst eine Einstufung der Person
vornehmen und diese durch einen eigenen Aktenrückhalt belegen können. Noch während meines Beratungsund Kontrollbesuchs wurde zugesagt, diese Praxis und die von mir angesprochenen Fälle zu prüfen. In einem
der Fälle wurde unmittelbar im Anschluss der Prüfung die Löschung zugesagt.
Den Ergebnisbericht meiner Kontrolle habe ich dem BKA erst kurz vor Redaktionsschluss übersandt. Eine Antwort liegt noch nicht vor.
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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