cke der Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgungsvorsorge speichern dürfen (vgl. auch oben und Nr. 5.13.1,
5.13.3). Wie dargelegt teilen das BMI und das BKA diese Ansicht. Das System dient der Auswertung und
Analyse von personenbezogenen Daten. Diese Begriffe sind derzeit noch nicht klar umrissen. Daher müssen
im Zweifelsfall die Voraussetzungen des § 8 BKAG restriktiv ausgelegt werden.
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Ein ungelöstes Problem ist die Speicherung von Dokumentanhängen. § 2 der BKA-Daten-Verordnung
grenzt die zu speichernden Daten genau ein. Diese gesetzliche Aufzählung der zu speichernden Datenarten
führt aber bei Dokumentanhängen zu Problemen. Diese enthalten unstrukturierte Daten, die sich den in der
Verordnung genannten erlaubten Datenfeldern nicht zuordnen lassen. Darüber hinaus ist die Auswertung
und Analyse der Daten mit einem weiteren erheblichen Grundrechtseingriff versehen, sofern die Daten und
deren Verarbeitung über die jeweilige Zweckbindung hinausgehen können. Daher habe ich Bedenken gegen
die geplante Speicherung von Dokumentenanhängen.
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Nach dem vorliegenden Konzept können auch personenbezogene Daten aus besonders intensiven Ermittlungseingriffen gespeichert werden; sie stehen somit für Auswerte- und Analysezwecke zur Verfügung. Für
diese Daten sieht die StPO Verwendungsbeschränkungen vor, die auch im PIAV beachtet werden müssen.
Ich habe daher gefordert, diese Informationen zu kennzeichnen, um durch technische Sicherungen eine unzulässige Verarbeitung auszuschließen. Das BKA verweist darauf, die Verantwortlichkeit liege nach der gesetzlichen Regelung in erster Linie beim Empfänger der Daten. Eine solche Regelung sei überflüssig, wenn
die Verwendungsbeschränkung bereits systemseitig berücksichtigt werden müssten.
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Kriterien des § 8 BKAG gegen PIAV-Relevanzkriterien: Es ist geplant, dass die Polizei neben den gesetzlichen Anforderungen aus § 8 BKAG an die Speicherung im PIAV noch eigene, sog. PIAV-Relevanzkriterien, einführt. Dies sehe ich kritisch. Solche zusätzlichen Kriterien dürfen nicht dazu führen, die gesetzlichen
Anforderungen zu unterlaufen.
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Prüfung und Übergabe der Daten: Die im PIAV zu speichernden Informationen werden aus Verfahren der
Länder und des Bundes (Quellsysteme) angeliefert. Für die Gestaltung des Übertragungsprozesses sind jeweils die Landes- oder Bundespolizeibehörden zuständig. Es gilt den Prozess insgesamt in technisch-organisatorischer Hinsicht zu begleiten, damit eine datenschutzgerechte Ausgestaltung des gesamten Verfahrens
sichergestellt werden kann.
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Meldedienste: Mit der Einführung vom PIAV sollen polizeiliche Meldedienste in großen Teilen der Vergangenheit angehören - das gleiche gilt auch für die derzeit noch in INPOL bestehenden Falldateien, die delikts- oder phänomenspezifisch betrieben werden. Bislang sind Landespolizeidienststellen verpflichtet, bestimmte Daten auf einem definierten Weg - Meldedienst - an das BKA zu übermitteln, damit dieses seine
Zentralstellenfunktion gemäß § 2 BKAG wahrnehmen kann. Nach § 13 BKAG übermitteln die Länder und
einige Behörden des Bundes dem BKA die Daten, die es zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle benötigt. Es ist noch zu klären, ob PIAV dieser Regelung gerecht wird. Denn derzeit unterscheiden sich die
Anforderungen, die für eine Speicherung im PIAV erfüllt werden müssen, von denen, die § 13 BKAG an
die Übermittlung stellt. Über PIAV können damit dem BKA mehr Daten zur Kenntnis gelangen als es ge setzlich vorgeschrieben ist.
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Berechtigungsregeln für den Zugriff auf die Daten vom PIAV werden grundsätzlich auf Seiten der Verbundteilnehmer festgelegt; sie müsse sich an den Zwecken der jeweiligen Datei orientieren. Durch technische Vorkehrungen kann verhindert werden, dass dateiübergreifende Zugriffe generell möglich sein werden. Auch hier gilt es, die Erforderlichkeit der Kenntnis von Daten aus einer anderen Datei unter strengen
sachlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. So erscheint es fraglich, ob Bearbeiter für den Bereich der Ei gentumsdelikte auch auf Daten aus dem Deliktsbereich Sexualstraftaten zugreifen dürfen.
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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014