Bereits in den vergangenen Jahren habe ich über tiefgreifende Veränderungen der Datenverarbeitung beim BKA
und den damit zusammenhängenden datenschutzrechtlichen Problemen des in der Entwicklung befindlichen
PIAV berichtet (24. TB Nr. 7.4.5, 23. TB Nr. 7.2.1 m. w. N.).
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Mitarbeitern meiner Dienststelle und einiger Landesbeauftragter für Datenschutz hat mit dem BKA und dem BMI das geplante System weiter erörtert.
Es konnten in den folgenden Punkten Klarstellungen erreicht werden:
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Wie das BKA und das BMI mir versichert haben, sollen im PIAV keine Analyse- und Recherchefunktionen
enthalten sein. Insbesondere solle es nicht als Big-Data-Anwendung ausgestaltet werden. Gleichwohl sieht
das BKA strategische kriminalpolizeiliche Auswertungen und Analysen als notwendig an. Deshalb werde
ich weiter verfolgen, welche Funktionalitäten PIAV erhält.

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Alle im PIAV gespeicherten Personen müssen die Voraussetzungen des § 8 BKAG erfüllen. Das haben mir
das BKA und das BMI nochmals bestätigt. Insbesondere gilt:
o Bei Personen, die als Beschuldigte gespeichert werden, muss die speichernde Stelle in jedem Einzelfall
eine Negativprognose gemäß § 8 Absatz 2 BKAG erstellen (vgl. dazu Nr. 5.13.1).
o Für Kontaktpersonen sollen im PIAV die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien gelten.
Diese dürfen deshalb in den Vorsorgedateien des BKA nur gespeichert werden, wenn konkrete Tatsa chen für einen objektiven Tatbezug und damit für eine Einbeziehung in den Handlungskomplex der
Straftatenbegehung vorliegen, insbesondere eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der
Straftaten (vgl. dazu auch Nr. 5.13.3).

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Die Funktionalitäten werden zwischen dem Bundessystem und den Landessystemen verteilt, die Protokollierung wird überwiegend in den Landessystemen erfolgen.

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Es erfolgt keine Verknüpfung des Datenbestandes vom PIAV mit anderen Datenbeständen und keine Verarbeitung oder Nutzung der Daten vom PIAV in anderen Systemen, um dort derartige Analysen zu ermöglichen.

Wie ich gegenüber dem BMI und dem BKA deutlich gemacht habe, stehen weitere Fragen an, die dringend geklärt werden müssen. Das BKA hat mir zu seiner Stellungnahme umfassende Unterlagen zur Verfügung gestellt,
die ich zurzeit auswerte. Die von mir angesprochenen Aufgaben und Probleme sind:
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Errichtungsanordnungen: Das Verfahren PIAV wird sich in mehrere (logische) Dateien gliedern, in denen
die personenbezogenen Daten des jeweiligen Deliktsbereichs gespeichert und ausgewertet werden. Für jede
dieser logischen Dateien ist eine Errichtungsanordnung gemäß § 34 BKAG erforderlich, in der die Einzelheiten der Datenverarbeitung zu regeln sind.

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Zweckbindung: Dabei ist es besonders wichtig, die Zweckbeschreibung präzise zu formulieren, denn
hieraus folgt die Zweckbindung der Daten. Letztlich geht es darum, die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen
Datenverarbeitung sicherzustellen. Dabei gilt der Grundsatz: Je intensiver die Polizei in das Grundrecht des
Betroffenen bei der Datenverarbeitung eingreift, desto genauer müssen die Datenverarbeitungszwecke beschrieben sein. Daher sind diese Festlegungen sowohl aus rechtlichen Gründen geboten, als auch als grundrechtssichernde Verfahrensvorschrift unentbehrlich.

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Voraussetzungen für die Speicherung von Daten im PIAV: § 8 BKAG nennt die Voraussetzungen, unter denen die Polizeibehörden des Bundes und der Länder personenbezogene Daten in Verbunddateien für Zwe-

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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