Den Adressdaten im Melderegister wären dann geografische Koordinaten zuzuordnen, mit deren Hilfe sich die
Lage eines Hauses oder Grundstücks exakt bestimmen ließe. Der Hauptzweck der Georeferenzierung liegt im
Erreichen eines höheren Standardisierungsgrades, da das Verwenden von Geodaten mit einer geringeren Fehlerquote verbunden ist, als die Nutzung von Adressdaten, bei deren Schreibweise Fehler auftreten können.
Um die Verpflichtung zur Georeferenzierung von Registern bundesweit einheitlich umzusetzen, entwickelt das
Bundesamt für Kartografie und Geodäsie (BKG) ein Verfahren, dessen grundsätzliche Ausgestaltung ich datenschutzrechtlich geprüft habe.
Der technische Ablauf ist so gestaltet, dass die registerführende Behörde zunächst die reinen Adressangaben
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) von ihren übrigen Fachdaten einschließlich unmittelbarer Personenangaben trennt und in einer separaten Tabelle speichert. Gegebenenfalls werden diese Adressdaten mit eindeutigen
Kennungen versehen, die der registerführenden Behörde beim Rücklauf die Zuordnung erleichtern. Diese
Adressdaten sind zusammen mit den Kennungen weiterhin personenbezogene Daten, da eine Herstellung des
Personenbezugs - beispielsweise zur Person des Grundstückseigentümers - weiterhin möglich bleibt.
Die registerführende Stelle übergibt anschließend die Tabelle mit den Adressangaben dem BKG, das diese Daten mithilfe einer Referenzdatenbank mit der Bezeichnung „Georeferenzierte Adressdaten“ mit den exakten
Geokoordinaten (geografische Länge und Breite) versieht. Die in dieser Weise geokodierten Adressdaten gehen
dann wieder an die registerführende Behörde zurück, die ihrerseits diese Daten wieder mit ihrem Originaldatenbestand zusammenführen kann.
Die nun zusätzlich in den jeweiligen Registern gespeicherten Geokoordinaten stellen für sich genommen zunächst kein erhöhtes datenschutzrechtliches Risiko dar, da sie inhaltlich keine zusätzlichen Informationen im
Vergleich zu den Adressdaten enthalten. Der Zugang zu den Geokoordinaten unterliegt beim jeweiligen Register den gleichen rechtlichen Bedingungen wie der Zugang zu den Adressdaten selbst. Die Verwendung standardisierter Geokoordinaten erleichtert allerdings technisch die Verknüpfung und Verschneidung georeferenzierter
Informationen und erhöht so potentiell auch die Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Dieser Gefahr muss deshalb mit entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen begegnet werden.
Angesichts des Personenbezugs der Adressdaten bedarf es für deren Weitergabe an das BKG einer rechtlichen
Grundlage. Da das E-Government-Gesetz hierfür keine Übermittlungsbefugnis vorsieht, kann das BKG nur im
Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung eingebunden werden. Diese richtet sich grundsätzlich nach § 11
BDSG, sofern die auftraggebende registerführende Behörde eine öffentliche Stelle des Bundes ist. Bei öffentlichen Stellen der Länder sind die entsprechenden Regeln des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes zu beachten.
Für die Datenübertragung habe ich dem BKG geraten, zur Sicherung der Vertraulichkeit ein Verschlüsselungsverfahren einzusetzen. Zur Gewährleistung der Authentizität habe ich eine Authentifizierung der registerführenden Behörde beim BKG empfohlen.
Ich werde das Projekt weiterhin datenschutzrechtlich begleiten.
5.6
Einsatz von Drohnen
Drohnen werden in großem Umfang mit Video- und Fotokameras ausgerüstet und sowohl im behördlichen wie
auch im privaten Umfeld eingesetzt. Datenschutzrechtliche Aspekte werden beim Einsatz der Aufzeichnungstechnik häufig nur unzureichend beachtet.
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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