einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form“ (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG) ist
seit der so genannten BDSG-Novelle I aus dem Jahr 2009 ausdrücklich im BDSG vorgesehen.
Die Grenzen dieses allen Betroffenen einmal im Kalenderjahr unentgeltlich zustehenden Anspruchs hat der
Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 28. Januar 2014 jüngst konkretisiert (Az. VI ZR 156/13). Danach haben die Betroffen zwar einen Anspruch auf Auskunft über alle in die Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossenen Einzeldaten, sie können aber keine Auskunft über die konkrete Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale und über die Zusammensetzung der statistischen Vergleichsgruppen zur Scorewertberechnung verlangen. Diese Angaben sind nach Auffassung des BGH als Teil der Scoreformel durch das Geschäftsgeheimnis der Auskunfteien geschützt.
Auch wenn das Urteil des BGH angesichts der mehrheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht überrascht, bedeutet es, dass Betroffene lediglich die zur Scorewertberechnung genutzte Datenbasis, nicht aber die
Scorewertberechnung an sich prüfen können. Ist die Datengrundlage korrekt und fällt der Scorewert trotzdem
unerklärlich schlecht aus, können sie nicht nachvollziehen, „woran es gelegen hat“. Das gesetzgeberische Ziel
der BDSG-Novelle I aus dem Jahr 2009, mehr Verbrauchertransparenz bei der Scorewertberechnung zu schaffen und den Betroffenen insbesondere die Möglichkeit an die Hand zu geben, ihre Datenschutzrechte ausüben,
ihren Standpunkt geltend machen und eine sachgerechte Überprüfung der Entscheidung herbeiführen zu können
(Bundestagsdrucksache 16/10529, S. 17), ist nach bestehender Rechtsprechung daher nur unzureichend umgesetzt.
Die bereits im 23. Tätigkeitsbericht (Nr. 10.5) angesprochene Kritik an dem geltenden Rechtsrahmen für Auskunfteien und das Scoring hat sich daher nicht erledigt, sondern ist aktueller denn je. Es ist daher zu begrüßen,
dass sich die Bundesregierung mit den Auswirkungen der im Jahr 2009 novellierten datenschutzrechtlichen Regelungen befasst. Die im Dezember 2014 veröffentlichte Studie „Scoring nach der Datenschutz-Novelle 2009
und neue Entwicklungen“ des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein und der GP
Forschungsgruppe listet eine Vielzahl rechtlicher und praktischer Anwendungsprobleme auf und belegt den
Verbesserungsbedarf. Das Gutachten wurde in der letzten Legislaturperiode vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Auftrag gegeben und zwischenzeitlich durch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz federführend begleitet. Die vorgeschlagenen Handlungsempfehlungen an den Gesetzgeber sollten nun zeitnah und mit einem entsprechenden Veränderungswillen
analysiert und diskutiert werden. Die gebotene Neujustierung der datenschutzrechtlichen Auskunftei- und Scoringregelungen sollte dann an drei zentralen Punkten ansetzen, nämlich - neben der Verbesserung der Verbrauchertransparenz - an der Beseitigung bestehender Rechtsunsicherheiten und der Sicherstellung hoher Qualitätsstandards für Scoringverfahren, beispielsweise durch konkretere Anforderungen an die nutzbare Datengrundlage
und die Aussagekraft (Signifikanz) von Scorewerten.
5.4

Aus dem Düsseldorfer Kreis

Auch in diesem Berichtszeitraum hat sich der Düsseldorfer Kreis aktueller datenschutzrelevanter Entwicklungen im nicht-öffentlichen Bereich angenommen und einer bundesweit einheitlichen Auslegung zugeführt.
Der im halbjährlichen Turnus unter dem Vorsitz des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen tagende Düsseldorfer Kreis übernimmt auch nach seiner Eingliederung in das Gefüge
der Datenschutzkonferenz (vgl. 24. TB Nr. 10.3) eine wichtige Informations- und Koordinierungsfunktion. Er
stellt die gegenseitige Information der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder über wichtige
datenschutzrechtliche Entwicklungen sicher und gewährleistet durch interne oder veröffentlichte Beschlüsse
eine bundesweit einheitliche Auslegung des Datenschutzrechts im nicht-öffentlichen Bereich.
Die Themen, mit denen sich der Düsseldorfer Kreis - in enger Abstimmung mit den übrigen Arbeitskreisen der
Datenschutzkonferenz - befasst, decken das gesamte Spektrum der Datenverarbeitung durch die Privatwirtschaft

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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