umso größeres Gewicht, je weniger eine subjektivrechtliche Kontrolle gewährleistet ist.“ (1 BvR, a. a. O.,
Rdn. 207). Gewähren gesetzliche Bestimmungen die Befugnis zu heimlichen, d. h. vom Betroffenen unbemerkten bzw. nicht bemerkbaren Grundrechtseingriffen, liegt die Kontrolle der Ausübung dieser Befugnisse „im Wesentlichen bei der Aufsicht durch die Datenschutzbeauftragten“ (a. a. O., Rdn. 204). Da ein Betroffener von derartigen Eingriffen nichts weiß oder wissen kann, hat er mangels entsprechender Kenntnis faktisch nur eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. a. a. O.). Deshalb bedarf es einer effizienten Datenschutzaufsicht.
Diese Datenschutzaufsicht muss für den Betroffenen gewährleisten (können), dass dessen Grundrechte beachtet
und gewahrt werden. Ist ihr dies nicht (ausreichend) möglich, z. B. weil sie daran gehindert oder ihr nicht ausreichende Sachmittel oder Personal zur Verfügung gestellt werden, kann dies ein unverhältnismäßiger Eingriff
in das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung sein. Die Betroffenen können diese
Grundrechtsverletzung (verfassungs-)gerichtlich rügen.
Folglich ist die Gewährleistung einer effizienten Datenschutzaufsicht von herausragender Bedeutung - auch und
insbesondere für die (betroffenen) Bürgerinnen und Bürger. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber
in seinem Urteil also ausdrücklich verpflichtet, die Aufsichtsinstanzen mit „wirksamen Befugnissen“ (1 BvR,
a. a. O., Rdn. 214) auszustatten und die Durchführung effizienter Kontrollen - auch in praktischer Hinsicht wirksam sicherzustellen (vgl. a. a. O., Rdn. 216).
Es ist daher mehr als nur bedauerlich, dass meinen zahlreichen Forderungen nach dringend notwendiger personeller Verstärkung meiner Behörde bis jetzt nicht entsprochen worden ist.
Ich appelliere daher an den Gesetzgeber, diesem Personalbedarf jetzt zügig und angemessen Rechnung zu tragen, insbesondere auch bei der beabsichtigten Ausgestaltung meines Hauses als oberste Bundesbehörde. Nur
dann ist eine effiziente Aufsicht im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu gewährleisten.
5.3

Scoring: Immer noch viele Fragen offen

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur Reichweite der Auskunftspflicht von Wirtschaftsauskunfteien und eine
Studie zur Evaluation der datenschutzrechtlichen Vorschriften für Scoringverfahren zeigen gesetzgeberischen
Nachbesserungsbedarf auf.
Ob jemand an bestimmten Werbeinhalten interessiert ist oder dazu neigt, einen Vertrag vorzeitig zu kündigen,
ob ein Kunde pünktlich seine Kreditraten zurückzahlen wird oder aufgrund von Vorerkrankungen zu hohe Gesundheitsrisiken für eine Lebensversicherung aufweist - Scoringverfahren, also die Berechnung eines (punktwertbasierten) Wahrscheinlichkeitswertes aufgrund der Zuordnung der über eine Person bekannten Informationen zu statistischen Vergleichsgruppen, erfreuen sich stetig wachsender Beliebtheit. Auch komplexe Sachverhalte scheinen sich einfach in Zahlenwerten ausdrücken und treffsicher prognostizieren zu lassen.
Fatale Konsequenzen kann es allerdings haben, wenn fehlerhafte oder unvollständige Daten in die Scorewertberechnung einfließen oder wenn der Wahrscheinlichkeitswert trotz zutreffender Datenbasis unerklärlich schlecht
ausfällt. Wer einen schlechten Scorewert hat, erhält kein Darlehen oder Girokonto mit Überziehungsmöglichkeit, keinen Mobilfunkvertrag, keine Warenlieferung auf Rechnung, keinen günstigen Sondertarif bei Gas- und
Stromlieferanten und gegebenenfalls nicht einmal einen Mietvertrag. Bei einem solchen Bonitätsscoring greifen
die verantwortlichen Stellen in aller Regel auf die bei Wirtschaftsauskunfteien gespeicherten Informationen zurück.
Spätestens wenn etwas „schief läuft“, haben Betroffene ein großes Interesse, die bei der Berechnung der Scorewerte zugrunde gelegten Daten prüfen und den errechneten Wahrscheinlichkeitswert nachvollziehen zu können.
Ein solcher Auskunftsanspruch „über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte

– 74 –

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

Select target paragraph3