der Konvention 108 liegt in der weitgehenden Harmonisierung der rechtlichen Rahmenwerke des Europarates
und der EU.
Bereits jetzt zeichnen sich in den Verhandlungen Verbesserungen ab, die ich sehr begrüße. Hervorzuheben sind
die Ausweitung des Geltungsbereiches des Übereinkommens auf nicht automatisierte Datenverarbeitungen, die
ausdrückliche Erwähnung besonders schützenswerter personenbezogener Daten wie biometrische oder genetische Informationen und - unter gewissen Voraussetzungen - die Öffnung des Übereinkommens für Nichtmitgliedstaaten der EU und des Europarates. Insbesondere der letztgenannte Aspekt gibt zu der Hoffnung Anlass,
europäische Datenschutzwerte könnten zukünftig auch außerhalb Europas stärkere Beachtung finden.
Bedauerlicherweise kann ich mich bislang nicht unmittelbar in die Verhandlungen zur Modernisierung der Konvention 108 einbringen, sondern meiner Stimme lediglich indirekt über die Zusammenarbeit mit dem BMI Ge hör verschaffen, das Deutschland in der Arbeitsgruppe vertritt. Eine unmittelbare Beteiligung der nationalen Datenschutzbehörden fordert indes die Europäische Datenschutzkonferenz in ihrer Entschließung vom 5. Juni 2014
(vgl. Nr. 4.2).
Das Ministerkomitee des Europarats hat zudem die Konvention gegen Spielmanipulationen angenommen, welche am 18. September 2014 von den Sportministern der Mitgliedstaaten des Europarats unterzeichnet wurde. Im
Rahmen meiner Beteiligung durch das federführende BMI habe ich Vorschläge für eine bessere Verankerung
des Datenschutzes in der Konvention gemacht.
4.7
Internationaler Datenschutz – Einzelfragen
Neben besonderen Fragen der Mitarbeit in internationalen Organisationen und Gremien habe ich mich im Berichtszeitraum verschiedenen Einzelthemen zum Datenschutz auf internationaler Ebene gewidmet:
Die Entwicklung des Datenschutzes in den USA habe ich, wie in den Vorjahren, aufmerksam beobachtet (vgl.
Nr. 4.7.1).
Neue Entwicklungen, für die ich mich zusammen mit einigen europäischen Kollegen eingesetzt habe, ergeben
sich auch bei den Bemühungen der EU und der APEC, bestimmte Datenschutzvorschriften aus ihren jeweiligen
Geltungsbereichen abzugleichen (vgl. Nr. 4.7.2).
Und nicht zuletzt hat mich die Frage der Verwendung von Fluggastdaten, insbesondere durch die Sicherheitsbehörden, in Europa und in anderen Teilen der Welt weiterhin beschäftigt (vgl. Nr. 4.7.3).
4.7.1 Datenschutzrechtliche Entwicklung in den USA
Trotz vereinzelter ermutigender Signale stagniert im Berichtszeitraum die datenschutzrechtliche Entwicklung in
den USA. Die umfassenden und anlasslosen Überwachungsaktivitäten der US-Nachrichtendienste bedrohen die
Regelungswerke zum Datenverkehr zwischen den USA und Europa.
Anlass zur Hoffnung auf neue Impulse für den Datenschutz in den USA gab Präsident Obama, der in seiner
Rede zur Lage der Nation im Februar 2013 den Wert des Schutzes der Privatsphäre hervorhob. Im Mai 2014 befasste sich der sog. Podesta-Report mit den Auswirkungen von Big Data und unterbreitete der US-Regierung
zahlreiche Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes. Hierzu zählten die Forderung nach einer gesetzli chen Regelung für „Datenpannen“ (Data Breaches) und die Empfehlungen zur Einbeziehung von
Nicht-US-Bürgern in den Schutz der Privatsphäre nach US-Recht sowie zur Ausweitung der „Consumer Privacy
Bill of Rights“.
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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