noch Anlage 15

1. Verfahren automatisierter Verarbeitung
Vorbehaltlich der Einschränkungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 sind in dem Verfahrensverzeichnis gemäß § 4g Abs. 2
i.V.m. § 4e Satz 1 BDSG sämtliche Verfahren automatisierter Verarbeitung aufzuführen.
a) Automatisierte Verarbeitung
Den Begriff der „automatisierten Verarbeitung“ definiert § 3 Abs. 2 BDSG als die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.
Entscheidend für das Vorliegen einer automatisierten Verarbeitung ist - neben der durch technische Anlagen erfolgenden Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung - die erleichterte Zugänglichkeit und technische Auswertbarkeit der Daten im Datenbestand1. Eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht, personenbezogene Daten programmgesteuert nach ihrem Informationsgehalt zu selektieren und unterschiedlich zu handhaben. Maßgeblich
ist daher, dass die erhobenen oder gespeicherten Daten programmgesteuert („automatisiert“) nach ihrem Informationsgehalt unterscheidbar oder auswertbar sind, die Anlage also über ein Programm verfügt, das in der Lage
ist, die dargestellten Inhalte in Abhängigkeit von ihren personenbezogenen Informationsgehalten zu behandeln.
Eine automatisierte Verarbeitung liegt daher nicht vor, wenn lediglich die Wirklichkeit abgebildet wird, ohne
dass eine inhaltsbezogene Datenverarbeitung automatisiert stattfindet. Dies betrifft insbesondere die reine Videoübertragung mittels analoger Videotechnik ohne Aufzeichnung 2. Andere typische Beispiele, wie Kopier- und
Faxgeräte, haben sich infolge der technischen Entwicklung überlebt, da solcheGeräte mittlerweile standardmäßig über einen digitalen Speicher verfügen, der eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht.
b) Verfahren
In das Verzeichnis aufzunehmen sind gemäß § 4e Satz1 BDSG nur „Verfahren“ automatisierter Verarbeitungen.
Aufzunehmen ist daher nicht jeder einzelne automatisierte Datenverarbeitungsvorgang, sondern nur
„Verfahren“ automatisierter Verarbeitungen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 18 Abs. 2 Satz 2 BDSG.
Soweit sich diese Vorschrift - im Gegensatz zu § 4g Abs. 2 i.V.m. § 4e Satz 1 BDSG - allgemein auf „automatisierte Verarbeitungen“ und nicht auf „Verfahren“ bezieht, ergibt sich daraus keine Erweiterung der Verzeichniserstellungspflicht auf jede einzelne automatisierte Datenverarbeitung. Die Begriffe sind synonym zu verwenden.
Eine Legaldefinition für den Begriff des „Verfahrens“ enthält das BDSG selbst nicht. Abgeleitet aus Art. 18
Abs. 1 der EU-Richtlinie 95/46/EG ist unter einem Verfahren die Gesamtheit von Verarbeitungen „zur Realisierung einer oder mehrerer verbundener Zweckbestimmungen“ zu verstehen.
Durch die Verwendung dieses Begriffs soll sichergestellt werden, dass nicht jeder einzelne Verarbeitungsschritt
bzw. -vorgang, d.h. das bloße Erheben oder Übermitteln einzelner Daten, sowie jedes Verarbeitungsergebnis in
das Verfahrensverzeichnis aufzunehmen ist, sondern nur einer gemeinsamen Zweckbestimmung dienende „Verarbeitungspakete“ oder Abfolgen von mehreren Verarbeitungsschritten3.

1
2

3

Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 3 Rn. 15a; Dammann in: Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, § 3 Rn. 79 f.
Vgl. zur Videoüberwachung durch öffentliche Stellen des Bundes das Informationspapier der BfDI „Datenschutzrechtliche Grundlagen
der Videoüberwachung in der öffentlichen Verwaltung des Bundes“, Anlage 7 zur BT-Drs. 17/13000, abrufbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/130/1713000.pdf.
Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 4d Rn. 9a; Däubler, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 3. Aufl. 2010, § 4d Rn. 2;
Thüsing, Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance, 1. Aufl. 2010, Rn. 490 ff; Scheja, in: Taeger/Gabel, BDSG, 1. Aufl. 2010, § 4d Rn. 13;
a.A. aber Petri, in: Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, § 4d Rn. 6.

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

– 269 –

Select target paragraph3