noch Anlage 4
verarbeiter die Datenschutzvorschriften nachhaltig einhalten. Die Aufsichtsbehörden müssen im Rahmen ihrer
Unabhängigkeit darüber entscheiden können, ob und inwieweit sie von den Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch
machen. Ohne spürbare Bußgelddrohungen würde die Datenschutzkontrolle gegen Unternehmen zahnlos bleiben. Die von der Kommission vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten sollten daher auf jeden Fall beibehalten
werden.
Hoher Datenschutzstandard für ganz Europa
Für Bereiche ohne konkreten Bezug zum Binnenmarkt sehen einige Mitgliedstaaten bereits heute zahlreiche Regelungen vor, die den Datenschutzstandard der allgemeinen Datenschutzrichtlinie 95/46 EG hinausgehen. Sie
berücksichtigen unter anderem besondere Schutzbedarfe und haben maßgeblich zur Fortentwicklung des europäischen Datenschutz Rechtsrahmens beigetragen. Deshalb sollte eine Datenschutz-Grundverordnung Gestaltungsspielräume für einen weitergehenden Datenschutz eröffnen.

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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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