Ich halte es aber für datenschutzrechtlich problematisch, wenn private Internetportale die auf staatlichen Veröffentlichungsportalen eingestellten Daten erneut veröffentlichen und sich dabei nicht an die Löschfristen des
staatlichen Portals halten. Ein solches Verhalten ist durch das Datenschutzrecht nicht mehr gedeckt. Die Veröffentlichung auf privaten Seiten darf nicht weiter gehen, als die auf dem staatlichen Portal. Für private Unternehmen gelten zwar nicht die Fristen der Insolvenzbekanntmachungsverordnung, einer längeren Veröffentlichung
der Daten im Internet stehen aber die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegen.
Die Problematik wird durch den fehlenden Kopierschutz des staatlichen Portals sowie die Möglichkeit der un eingeschränkten Suche während der ersten zwei Wochen der Veröffentlichung verstärkt.
Ich habe dem BMJV empfohlen, die Insolvenzbekanntmachungsverordnung entsprechend nachzubessern.
6.7

Mehr Rechte für Grundstückseigentümer

Dank des neuen § 12 Absatz 4 Grundbuchordnung kann der Grundstückseigentümer grundsätzlich Auskunft
darüber verlangen, wer in die ihn betreffenden Grundbuchblätter Einsicht genommen hat.
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs wurde das Grundbuchverfahren weiter modernisiert. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde meine Empfehlung aufgegriffen, ein Auskunftsrecht des
Grundstückeigentümers darüber, wer Einsicht in die ihn betreffenden Grundbuchblätter genommen hat, ausdrücklich zu regeln.
Zuvor beschränkte sich das Auskunftsrecht auf automatisierte Abfragen aus dem Grundbuch. Für die Fälle, in
denen vor Ort - z. B. durch private Kaufinteressenten - Einsicht genommen wurde, fehlte hingegen eine ausdrückliche Regelung. Deshalb hatte ich dem Bundesministerium der Justiz empfohlen, auch für diese Fälle ein
Auskunftsrecht und eine entsprechende Protokollierungspflicht zu schaffen.
Mit der neuen Regelung kommt es nun nicht mehr darauf an, in welcher Form Einsicht genommen wird. Alle
Einsichten Dritter in das Grundbuch werden protokolliert und der Grundstückseigentümer kann hierüber Auskunft verlangen.
Daneben wurde die Dauer der Speicherung der Protokolle über Einsichten ins Grundbuch von einem Jahr auf
zwei Jahre verlängert.
6.8

Auskunftsersuchen beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) sollte bei Auskunftsersuchenden den Interessen der
Betroffenen stärkeres Gewicht beimessen. Die Rechtsgrundlagen für Auskunftsansprüche im Strafverfahren
müssen einfacher gefasst werden.
Wie ich erfahren habe, erteilt der GBA keine Auskunft zu
- bereits abgeschlossenen Ermittlungsverfahren bzw. –maßnahmen oder
- ob er überhaupt zu einer Person ermittelt hat.
Der GBA begründet seine Ablehnung damit, durch die Auskunft könnten Rückschlüsse auf seine Ermittlungstätigkeit gezogen werden. Dies hat mich zu einem Beratungs- und Kontrollbesuch veranlasst. Im Ergebnis hätte
der GBA konkreter fassen müssen, inwieweit Daten zu dem Antragsteller gespeichert sind.

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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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