braucherpolitik vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sind die Zuständigkeiten des BVL mit Wirkung zum 1. Mai 2014 nunmehr auf
das BMJV übergegangen.
Bei einem Informationsbesuch im BVL konnte ich mich davon überzeugen, dass im CPCS nur in geringem Um fang unmittelbar personenbezogene Daten verarbeitet werden. In aller Regel sind die ausgetauschten Daten über
mögliche Verstöße gegen kollektive Verbraucherschutzinteressen unternehmensbezogen und enthalten keine
Angaben über die Identitäten der für das Unternehmen handelnden Personen. Dies entspricht der Empfehlung
der Kommission, nach der personenbezogene Daten nur nach sorgfältiger Abwägung der Erforderlichkeit in das
CPCS eingestellt und übermittelt werden dürfen.
Wie mir das BVL berichtete, werden die Identitäten von Personen regelmäßig nur dann über das CPCS mitge teilt, wenn besondere Verdachtsmomente wie der Betrieb einer Vielzahl von Scheinfirmen vorlägen, die die
Nennung der Person unerlässlich machten. Auch in diesem Fall würden die Informationen allerdings im System
als vertraulich gekennzeichnet und hierdurch nur den konkret zuständigen Behörden - und nicht allen
CPCS-Teilnehmern - zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Seit der Einrichtung des Systems im Jahr 2007 belaufen sich die vom BVL bearbeiteten ein - und ausgehenden
Informations- und Durchsetzungsersuchen im Jahresschnitt jeweils auf eine niedrige zweistellige Anzahl. Bei
den deutschen Behörden wurde bislang - soweit bekannt - noch kein Auskunftsersuchen über die im CPCS gespeicherten Daten gestellt. Dies mag erklären, warum im Wirkbetrieb bislang kaum Erfahrungen zu daten schutzrechtlichen Problemstellungen gesammelt werden konnten. Trotz dieser relativ geringen Fallzahlen werde
ich die Entwicklung des CPCS weiter beobachten.
6.6

Staatliche Veröffentlichungsportale

Anders als früher werden Bekanntmachungen in immer mehr staatlichen Registern im Internet veröffentlicht.
Auf der einen Seite werden Informationen für den Bürger hierdurch leichter zugänglich, auf der anderen Seite
führt diese Entwicklung aber auch zu neuen Herausforderungen für den Datenschutz. Der Gesetzgeber muss
hier gesetzliche Rahmenbedingungen schaffen.
Insbesondere muss in jedem Fall genau geprüft werden, welche personenbezogenen Daten gespeichert werden,
wer Zugriff auf die Daten erhält und wie ein Missbrauch der Daten verhindert werden kann.
6.6.1 Schwierigkeiten beim gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder
Aufgrund praktischer Schwierigkeiten beim Betrieb des Vollstreckungsportals der Länder plant das BMJV eine
Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung.
Am 1. Januar 2013 trat das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft. Zeitgleich wurde das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder frei geschaltet. Darüber wird es für jedermann
möglich, Einsicht in die Schuldnerverzeichnisse zu nehmen (vgl. 24. TB Nr. 8.12). In der Folge zeigten sich erhebliche qualitative Probleme der Suchauskünfte. Die Fehleranfälligkeit wird auf das für die Suchanfrage vorausgesetzte Identifikationsdatum „Geburtsort“ zurückgeführt, das der eintragende Gerichtsvollzieher häufig
nicht kennt. Wenn bei der Suche nun ein Geburtsort eingegeben wird, der im Schuldnerverzeichnis nicht eingetragen ist, wird der Eintrag mangels Übereinstimmung nicht ausgeworfen, obwohl der Schuldner eingetragen
ist.

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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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