Identität der Antragsteller hohe Anforderungen zu stellen, was die Vorlage der genannten Unterlagen erfordere.
Der Petent hielt die Anforderung von Nachweisen vor Erteilung der beantragten Auskunft für rechtswidrig; das
Gesetz fordere lediglich im Fall des § 19 Absatz 3 NWRG (elektronische Auskunftserteilung) besondere Identitätsnachweise. Das BVA hielt am geforderten Identitätsnachweis fest, weil die schützenswerten Informationen
über den privaten Waffenbesitz auch im Interesse aller gespeicherten Personen nur an Berechtigte übermittelt
werden dürften. Die Sensibilität der Daten erfordere eine eindeutige Feststellung der Identität des Antragstellers.
Das BVA stellte dem Petenten anheim, im Falle der Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie des Personalausweises oder Reisepasses Schwärzungen nicht benötigter Angaben vorzunehmen; auf Grund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen werde die Kopie unverzüglich vernichtet, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck
erreicht sei. Auch erfolge keine automatisierte Speicherung übersandter Ausweiskopien.
Nach eingehender rechtlicher Prüfung des Sachverhaltes habe ich mich der Sichtweise des BVA angeschlossen,
da es um den Schutz hochsensibler personenbezogener Daten vor unbefugter Übermittlung geht. Meine Ansicht
wurde schließlich auch vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt, vor dem der Petent Klage gegen das BVA erhoben hatte (Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 K 3624/13). Auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts stand
der Erteilung der begehrten Auskunft entgegen, dass der Kläger den zu Recht geforderten Identitätsnachweis
nicht eingereicht hat. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, je nach Art der Daten, über die Auskunft verlangt wird, seien die schutzwürdigen Belange des tatsächlich Betroffenen in unterschiedlicher Weise zu gewichten: Je heikler die Daten, desto höhere Anforderungen seien an den Identitätsnachweis zu stellen.
5.23 Videoanhörung im Asylverfahren
Videoanhörungen in Asylverfahren müssen dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gerecht werden.
Durch eine Petition bin ich auf die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in mehreren
Bundesländern eingeführte Praxis aufmerksam geworden, Anhörungen in Asylverfahren mittels Videokonferenztechnik durchzuführen. Hierdurch sahen sich betroffene Asylsuchende in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.
Wie meine Überprüfung ergab, wurden Asylsuchende einem Mitarbeiter des BAMF lediglich per Videokonferenz zugeschaltet, obwohl sie gemäß § 24 Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG) grundsätzlich persönlich anzuhören sind. Es erscheint nachvollziehbar, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, die Betroffenen zu verunsichern
oder sogar einzuschüchtern. Auch die bei solchen Anhörungen insbesondere bei besonders belasteten Flücht lingsgruppen (Folter- und Gewaltopfer sowie Traumatisierte) ausschlaggebende nonverbale Kommunikation
kann ohne persönlichen Kontakt erfahrungsgemäß nur unzureichend wahrgenommen werden. Die Befassung
des Innenausschusses des Deutschen Bundestages mit dieser Thematik hatte in der vorigen Legislaturperiode
zeitweise zu einer Einstellung bzw. Einschränkung der Videoanhörung geführt.
Datenschutzrechtlich klärungsbedürftig war schließlich der Umgang mit den Videoaufzeichnungen nach Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere ob es Löschungsfristen gibt und wer Zugriff auf die Aufzeichnungen
erhält.
Schließlich erließ das BAMF eine neue Dienstanweisung, die auch Regelungen zu den vorbezeichneten datenschutzrechtlichen Fragen beinhaltet. Diese stellen einen deutlichen Entwicklungsschritt zu mehr Persönlichkeitsschutz im Asylverfahren dar.

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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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