5.21 Nationales Waffenregister
Der Betrieb des Nationalen Waffenregisters (NWR) muss auf gesetzlicher Grundlage den Anforderungen des
Datenschutzes gerecht werden.
Nach den Vorgaben der europäischen Waffenrichtlinie (2008/51/EG) sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet,
spätestens bis zum 31. Dezember 2014 auf nationaler Ebene ein computergestütztes Waffenregister zu schaffen
und auf aktuellem Stand zu halten. Das nationale Register muss allen zuständigen Behörden Zugang zu den ge speicherten Daten eröffnen.
Wie der deutsche Gesetzgeber in § 43a Waffengesetz festgelegt hatte, war das NWR bereits bis Ende des Jahres
2012 - also zwei Jahre vor Ablauf der in der Europäischen Waffenrichtlinie vorgesehenen Frist - aufzubauen.
Die genauen rechtlichen Grundlagen für das NWR schuf das am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG - vgl. 24. TB Nr. 8.7; 23. TB Nr. 8.3).
Bei seinem Betrieb war ich u. a. in Fragen der automatisierten Bereinigung der aus ca. 550 örtlichen Dienststellen stammenden Daten eingebunden. Aufgrund der heterogenen Herkunft und Struktur muss der Datenbestand
nach Erstaufnahme in das NWR im Hinblick auf für die Speicherung geltende einheitliche Standards bereinigt
werden. Dies kann wirtschaftlich nur durch ein automatisiertes Verfahren erfolgen. Die fachliche Leitstelle (FL)
bei der Waffenbehörde in Hamburg, die für das Bereinigungsverfahren geeignete Algorithmen entwickeln soll,
benötigt zu Test- und Entwicklungszwecken Arbeitsdaten, die aus den Echtdaten des Nationalen Waffenregisters gewonnen werden sollen.
Um datenschutzrechtliche Risiken von vornherein auszuschließen, habe ich mich dafür eingesetzt, dass diese
Arbeitsdaten von jeglichem Personenbezug befreit werden, es sich also nicht mehr um personenbezogene Daten
im Sinne des BDSG handelt. Hierfür habe ich in Abstimmung mit dem BMI empfohlen, die Generierung der
Arbeitsdaten ausschließlich im BVA unter strenger Beachtung von Datenschutz und Datensicherheit durchführen zu lassen. Hierbei sollen die einzelnen Datensätze einen neuen arbeitsbezogenen Ordnungsbegriff, der sich
nicht aus dem Echtdatensatz ableitet, erhalten. In den Arbeitsdaten sollen die unter Umständen mit personenbezogenen Daten befüllten Freitextfelder sicherheitshalber ausnahmslos gelöscht werden, ebenso wie personenbezogene Daten in allen Datensätzen. Ferner sollen auch diejenigen Sachdatenfelder gelöscht werden, die für den
vorgesehenen Zweck - Analyse und Algorithmusentwicklung - nicht erforderlich sind. Erst der so geschaffene
Datenbestand soll der FL zur Verfügung gestellt werden. Eine Anwendung des auf dieser Basis entwickelten
Bereinigungs-Algorithmus auf den Echtdatenbestand soll erst nach sorgfältigen Tests erfolgen dürfen.
Bei der Datenbereinigung handelt es sich um einen umfangreichen mehrjährigen Prozess, der voraussichtlich bis
zum Ende des Jahres 2017 dauern wird. Ich werde dieses Thema sowie den Betrieb des NWR insgesamt weiter
begleiten.
5.22 Selbstauskunft aus dem Nationalen Waffenregister - nicht ohne Identitätsnachweis
Für Auskünfte aus dem Nationalen Waffenregister (NWR) müssen wegen der Schutzbedürftigkeit dort gespeicherter Daten hohe Anforderungen an die Feststellung der Identität des Antragstellers gestellt werden.
Ein Bürger hatte beim BVA eine Auskunft über die ihn betreffenden Daten im NWR nach § 19 NWRG beantragt. Im Antrag nannte er seinen Familiennamen, Vornamen, seine Anschrift sowie Geburtsdatum, Ort und
Staat der Geburt. Der Antrag war eigenhändig unterschrieben. Das BVA bat den Petenten um Vorlage einer
amtlich beglaubigten Kopie seines Personalausweises/Reisepasses oder Vorlage des ausgefüllten amtlichen An tragsformulars mit einer amtlichen Beglaubigung seiner Unterschrift durch eine siegelführende Stelle. Wegen
der Schutzbedürftigkeit der im NWR gespeicherten Daten, so seine Begründung, seien an die Feststellung der

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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