gemeinschaft oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegt und
Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten
dürfen nicht in Auftrag gegeben werden.
Die staatlichen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben bereits im April 2011 das Arbeitspapier
zur „Beauftragung privater Gutachterdienste durch die gesetzlichen Krankenkassen im Bereich der Hilfsmittelversorgung“ erarbeitet, das ebenfalls auf § 197b SGB V verweist. Nach ihrer Auffassung soll die Einschaltung
externer Hilfsmittelberater nur unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall zulässig sein, wenn die Kran kenkasse diese Aufgabe nicht selbst fristgerecht wahrnehmen, der MDK im Einzelfall keine zeitnahe Begutachtung vornehmen kann und der Versicherte der Beauftragung und der Datenübermittlung zugestimmt hat.
Auch nach Auskunft des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sollen externe Hilfsmittelberater von den
Krankenkassen nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage räumt die Bundesregierung auch ein, dass dem Bundesversicherungsamt (BVA) weiterhin Beschwerden über die Beauftragung externer Hilfsmittelberater vorliegen, wenn auch
nicht in erheblicher Anzahl. Auch an mich wenden sich weiterhin zahlreiche Versicherte mit Beschwerden über
externe Hilfsmittelberater.
Ich sehe weiterhin für die Beauftragung von externen Hilfsmittelberatern keinen Raum, da die Krankenkassen in
Einzelfällen, in denen es zur Prüfung der Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungspflicht erforderlich ist, nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 SGB V eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einzuholen haben.
Die Prüfung ist also keine Aufgabe der Krankenkassen, sie kann diese erst recht nicht nach § 197b SGB V
durch Dritte wahrnehmen lassen. Sollte der MDK diese Aufgabe nicht fristgerecht erfüllen können, worauf das
Arbeitspapier der staatlichen Aufsichtsbehörden abstellt, wäre zunächst der MDK so auszustatten, wie es seine
gesetzlichen Aufgaben erfordern. Sensible Gesundheitsdaten der Versicherten dürfen jedenfalls nur dort gespeichert werden, wo es das Gesetz vorsieht - und dies ist der MDK und nicht ein privater externer Hilfsmittelberater. Im Übrigen hat der MDK - und nicht die Krankenkassen - auf der Grundlage der §§ 276 Absatz 2b, 279 Absatz 5 SGB V vorrangig externe Gutachter zu beauftragen.
13.14 Die Telematik-Infrastruktur steht - Was geschieht mit den Bestandsnetzen?
Die Einbindung der Bestandsnetze der Kassenärztlichen Vereinigungen in die Telematik-Infrastruktur des Gesundheitswesens ist noch offen. Das BSI pocht zu Recht auf definierte und überprüfbare Sicherheitsbedingungen.
Im Jahr 2015 beginnt der Probebetrieb der Telematik-Infrastruktur mit einem noch sehr begrenzten Angebot an
Anwendungen (vgl. Nr. 13.2). Derzeit werden Anwendungen vorwiegend über das Netz der Kassenärztlichen
Vereinigungen (KV-SafeNet) bereitgestellt, die über sogenannte Konnektoren angebunden und in einem weiteren Migrationsprozess dauerhaft integriert werden sollen. Dabei ist von großer Bedeutung, dass über alle sektoralen Netze hinweg ein einheitlich hohes Niveau an IT-Sicherheit gewährleistet wird. Ob dabei die Bestandsnetze erhalten bleiben oder Anwendungen aus diesen Netzen heraus in die Telematik-Infrastruktur migriert werden, ist letztendlich eine Frage der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität. Wesentlich ist dabei die Einhaltung eines einheitlich hohen Sicherheitsniveaus. Die Rahmenbedingungen für einen koordinierten Betrieb von Bestandsnetzen und Telematik-Infrastruktur werden derzeit noch zwischen den Gesellschaftern der Telematik-Infrastruktur-Betreibergesellschaft gematik und dem BSI unter meiner Mitwirkung erörtert. Ich werde dabei darauf hinwirken, dass das datenschutzrechtlich erforderliche und vorgesehene hohe IT-Sicherheitsniveau eingehalten wird.

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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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