sehe ich darin einen beanstandungswürdigen Sachverhalt und fordere unverzügliche Abhilfe. Eine Verbesserung
wurde mir für das erste Quartal 2015 zugesagt.
Ein Mobilfunkanbieter betreibt ein System zur Verhinderung vertragswidriger Nutzungen von Diensten über
das Mobiltelefon der Kunden, etwa Internettelefonie. Auch dies geht nicht ohne Prüfung der Kommunikationsinhalte. Was genau automatisiert analysiert wird, ist jedoch Geschäftsgeheimnis des Herstellers. Ob eine Blockade „unerwünschter“ Dienste zulässig ist, ergibt sich nicht zweifelsfrei aus dem TKG. Parallelen zu der aktu ellen politischen Debatte zur Netzneutralität sind allerdings unverkennbar. Der Gesetzgeber sollte sich bewusst
sein, dass eine Steuerung des Netzverkehrs ein Hineinschauen und Bewerten der Inhalte erfordert.
§ 100 Absatz 2 TKG regelt die Störungserkennung bei IP-Kommunikation. Früher konnte ein Post-Techniker
ein Aufschalten auf eine analoge Leitung mit einem akustischen Signal anzeigen. Dies funktioniert bei Voice
over IP (VoIP) nicht mehr. In der aktuellen Fassung des § 100 Absatz 2 TKG wird in besonderen Fällen eine
Aufzeichnung der Kommunikation erlaubt, aufgrund der besonderen Sensibilität ist allerdings eine Information
des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich. Dies schien sich jedoch nicht bis zu den verantwortli chen Technikern herumgesprochen zu haben. Ich erwarte, dass die Vorgaben bei den kontrollierten Unternehmen zukünftig korrekt umgesetzt werden und werde auch die Datenschutzbeauftragten weiterer Unternehmen
hierfür sensibilisieren.
Auch für Zwecke des Marketings besteht ein hohes Interesse an der Auswertung des Nutzerverhaltens. Ein Mobilfunkanbieter analysiert in einem Projekt die Internetnutzung eines kleinen Teils der Kunden, die in dieses
Verfahren eingewilligt haben. Die erfassten Daten der nicht teilnehmenden Kunden werden unverzüglich - nach
Angaben des Unternehmens durchschnittlich nach 7,5 Minuten - verworfen. Dies ist eine grundlegende Voraussetzung für die Wahrung der Datenschutzinteressen der nicht teilnehmenden Kunden.
8.8.6 Wie kommt es auf die Rechnung?
Damit Telefonate unter Nutzung anderer Anbieter über die Telefonrechnung abgerechnet werden können, ist
ein komplexer Datenaustausch notwendig. Umstritten ist, ob hier zu viele Daten fließen.
Viele Menschen haben sicherlich noch nie darüber nachgedacht, wie die Kosten für einen Anruf bei einem so
genannten Mehrwertdienst über eine 0900er Rufnummer - z. B. bei einer Fluggesellschaft - auf ihre Telefonrechnung gelangen. Eigentlich müsste der Anrufer die Fluggesellschaft bezahlen, da diese die Beratungsleistung
erbracht hat. Tatsächlich steht der Zahlungsanspruch aber dem Verbindungsnetzbetreiber (VNB) zu, der die
0900er Rufnummer geschaltet hat und seinerseits wiederum mit der Fluggesellschaft abrechnet. Der VNB kennt
jedoch den anrufenden Teilnehmer nicht, da dieser in der Regel nur mit seinem Teilnehmernetzbetreiber (TNB)
in einem vertraglichen Verhältnis steht. Deshalb wurde ein System für einen Datenaustausch zu Zwecken der
Abrechnung geschaffen, das bei der Deutschen Telekom AG (DTAG), dem größten deutschen TNB, betrieben
wird.
Zunächst übermittelt der VNB die Verkehrsdaten des Anrufs an die DTAG. Wenn der Anrufer Kunde der
DTAG ist, wird die Verbindung bei der nächsten Rechnung aufgeführt. Gleichzeitig mit dem Rechnungsversand
werden dem VNB die Verkehrsdaten zusammen mit den Bestandsdaten, u. a. dem Namen und der Adresse des
Kunden, der Rechnungsnummer, dem Rechnungsdatum und der Kundennummer zurückgeschickt. Der
DTAG-Kunde findet die Verbindung zusammen mit den Kontaktdaten des VNB auf seiner Rechnung, so dass
er sich bei Rückfragen an den VNB wenden kann. Zahlt der Kunde nicht, sendet die DTAG eine Information
zur Rückbelastung an den VNB, der für Inkassozwecke auch das Geburtsdatum des Teilnehmers enthält. Mit
der bereits übermittelten Adresse kann der VNB das Inkassoverfahren betreiben.

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

– 155 –

Select target paragraph3