amt in Köln angesiedelten IMI-Koordinatorin, die nach Artikel 6 der IMI-VO von jedem Land als nationaler
Ansprechpartner für technische Fragen und für die Beratung der IMI-Nutzer in Fragen der Anwendung und Verwaltung einzurichten ist.
8.2

In Erwartung eines besonderen Pakets - Smart Metering

Die Einführung intelligenter Messsysteme für den Stromverbrauch (Smart Meter) steht derzeit still. Alle Beteiligten - darunter auch ich - warten auf das Entscheidende: das „Verordnungspaket Intelligente Netze“.
Ich habe in den vergangenen Tätigkeitsberichten bereits mehrfach über meine Einbindung in die Schaffung der
rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für die Einführung intelligenter Messsysteme berichtet. Diese
aus intelligentem Zähler und Kommunikationseinheit bestehenden so genannten Smart Meter sind ein zwei felsohne bedeutender Baustein einer intelligenten Energieinfrastruktur der Zukunft, ohne die wiederum die gesamtgesellschaftlich gewollten grundlegenden Veränderungen der Energieproduktion nicht denkbar sind. Unbestreitbar ist aber auch, dass die digitale Steuerung und Kommunikationsfähigkeit intelligenter Messsysteme
großes datenschutzrechtliches Gefährdungspotential in sich tragen. Daher arbeite ich seit langem eng mit dem
zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und dem Bundesamt für die Sicherheit in
der Informationstechnik (BSI) zusammen, um die hinreichende datenschutzrechtliche Flankierung sicherzustellen. Im Berichtszeitraum war ich insbesondere an der AG „Intelligente Netze und Zähler“ des BMWi und einer
vom BSI koordinierten Arbeitsgruppe beteiligt, die sich intensiv mit konkreten Ablaufszenarien im Zusammenhang mit Wechselprozessen bei der Stromversorgung befasste. Die Arbeitsergebnisse führten zur Aktualisierung
einer Technischen Richtlinie des BSI, die Vorgaben für den sicheren Betrieb intelligenter Messsysteme macht.
Ganz entscheidend ist aber aus meiner Sicht, dass das BMWi endlich von der in § 21i Energiewirtschaftsgesetz
vorgesehenen Verordnungsermächtigung Gebrauch macht, um die Anforderungen an intelligente Messsysteme
auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu konturieren. Konkret wird die Vorlage einer Messsystemverordnung,
einer Verordnung über die Messung und Datenkommunikation im intelligenten Energienetz und einer Verordnung über den Rollout intelligenter Messsysteme erwartet. Sobald mir Entwürfe hierzu vorliegen, werde ich
prüfen, ob sie den bereits in § 21g Energiewirtschaftsgesetz niedergelegten datenschutzrechtlichen Grundzügen
entsprechen. Ein besonderes Augenmerk werde ich darauf legen, dass nicht über den Umweg der Netzentgelt-Berechnung oder für Zwecke der Bilanzierung von Stromtransaktionen an den Netzübergangspunkten der
Lastgang (Stromverbrauch) je Haushalt erhoben wird.
8.3

Ein Binnenmarkt für die elektronische Identifizierung und für Vertrauensdienste - die eIDAS-VO

Nach langen Verhandlungen wurden datenschutzrechtliche Forderungen in die EU-Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO)
aufgenommen.
Nachdem die Europäische Kommission am 4. Juni 2012 ihren Entwurf der eIDAS-VO vorgestellt hatte, hat sich
die zuständige Ratsarbeitsgruppe Telekommunikation & Informationsgesellschaft damit befasst. Das federführende BMWi hat zur Entwicklung der deutschen Position alle relevanten Stellen eingebunden (vgl. bereits
24. TB Nr. 2.3.4). Die Koordination kann ich als vorbildlich bezeichnen.
Ziel der Verordnung soll zum einen die gegenseitige Anerkennung und damit die grenzüberschreitende Nutzung
elektronischer Identifizierungsmittel sein. Zum anderen soll die Verbreitung elektronischer Signaturen im Bin nenmarkt gefördert sowie ein Regelwerk für sog. Vertrauensdienste geschaffen werden. Als Vertrauensdienste
werden neben elektronischen Signaturen auch elektronische Zeitstempel, elektronische Siegel, elektronische Zustelldienste und elektronische Bewahrungs- und Validierungsdienste für Signaturen und Siegel verstanden. Dabei wird zwischen nichtqualifizierten und qualifizierten Diensten bzw. Diensteanbietern unterschieden. Qualifi-

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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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