dauerlich, dass bei der Übermittlung keine Vorgaben an die Datensicherheit gemacht werden, also z. B. keine
gesicherte Verbindung erforderlich ist oder nur solche Produkte für die Videoübertragung zum Einsatz kommen
dürfen, die sich nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsverbindungen vorbehalten, den kompletten Kommunikationsinhalt mitlesen und auswerten zu dürfen.
Ich habe meine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen ein solches Verfahren gegenüber der BaFin und auch
dem BMF geäußert. Die BaFin hält ihre Vorgehensweise mit Hinweis auf das ihm vorgesetzte BMF für gerecht fertigt. Seitens des BMF stand zum Ende des Berichtszeitraums eine Antwort noch aus.
Ich empfehle der Bundesregierung, für die Identifizierung von Kunden nach dem Geldwäschegesetz auf die
Möglichkeiten einer Videoidentifizierung zu verzichten. Es ist weder die Wirksamkeit einer solchen Identifizierung geklärt, noch entspricht dies den Vorgaben des Personalausweisgesetzes. Außerdem ist nicht sichergestellt,
dass die anfallenden personenbezogenen Daten datenschutzkonform verarbeitet werden.
A. Mitarbeit der BfDI in Gremien zu diesem Themenkreis
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mit dem Arbeitskreis Steuerverwaltung
OECD Working Party on Information Security and Privacy (WPISP)
B. Zudem von besonderem Interesse
Nr. 5.13.5
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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014