Auf europäischer Ebene hat die Artikel-29-Gruppe festgestellt, der globale Standard selbst enthalte keine ausreichenden Regelungen zum Datenschutz. Sie sieht zwar grundsätzlich die Notwendigkeit des Informationsaustausches zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung, hat aber gegenüber OECD, G20, Europäischem Parlament, Europäischer Kommission und Europarat noch einmal auf besonders kritische Punkte aus datenschutzrechtlicher
Sicht hingewiesen, um diesbezüglich noch auf Verbesserungen hinzuwirken.
Ich werde das Verfahren aus datenschutzrechtlicher Sicht weiterhin sowohl auf europäischer Ebene im Rahmen
der Mitwirkung in den Gremien der Artikel-29-Gruppe als auch bei der Umsetzung in nationales Recht begleiten.
7.10 Vierte Geldwäscherichtlinie
Eine neue Geldwäscherichtlinie soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessern.
Die Bekämpfung der Geldwäsche wird maßgeblich durch internationale Vorgaben geprägt. Nachdem die bisherigen drei Geldwäscherichtlinien, die vor allem der Bekämpfung der Drogenkriminalität und des Terrorismus
dienten, ins nationale Geldwäscherecht umgesetzt worden sind, wird nun auf europäischer Ebene seit 2012 eine
4. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) vorbereitet. Diese soll den
Rechtsrahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vereinheitlichen und die
im Februar 2012 von dem wichtigsten internationalen Gremium in diesem Bereich, der FATF (Financial Action
Task Force, Arbeitskreis Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung), vorgestellten, neu überarbeiteten internationalen Standards zur Geldwäschebekämpfung berücksichtigen.
Durch die neuen Vorschriften wird man effizienter auf neue Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung reagieren können. Die geplante Neuregelung soll den Geltungsbereich der Richtlinie erweitern, die
geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten verschärfen und eine verbesserte Identifizierung von Personen herbeiführen, die hinter einem Unternehmen stehen.
Die Europäische Kommission hat bereits im Februar 2012 den ersten Vorschlag zur Neufassung der 4. Geldwäscherichtlinie verabschiedet. Im März 2014 hat das Europäische Parlament eine rechtliche Vorfestlegung getroffen. Diese enthält einige datenschutzrechtliche Verbesserungen und die Forderung zur Einführung eines Zentralregisters zur Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter. Nachdem der Rat der Europäischen Union im Juni 2014
eine inhaltlich vom Parlamentsvorschlag abweichende Allgemeine Ausrichtung zur 4. Geldwäscherichtlinie veröffentlicht hatte, haben sich Rat und Europäisches Parlament auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen können.
Der Kompromisstext muss nun noch formal durch das Plenum des Europäischen Parlaments und den Ministerrat bewilligt werden.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) wurde von der Kommission spät und auch nur informell eingebunden. Erst im Februar 2013 wurde der Richtlinienentwurf der Financial Matters Subgroup der Artikel-29-Gruppe (vgl. Nr. 3.1) und damit den Datenschutzbeauftragten vorgestellt und übergeben.
Die Artikel-29-Gruppe hat in zwei Briefen vom April und November 2013 an das Europäische Parlament ihre
datenschutzrechtlichen Bedenken zum Ausdruck gebracht. Der Geltungsbereich der Geldwäscherichtlinie soll
weit über die ursprünglichen Regelungsziele Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung hinausgehen und nunmehr auch Steuerstraftaten umfassen. Allerdings werden die Begriffe nicht hinreichend klar definiert. Auch die
Zweckbestimmung und die Zweckbindung lassen sich nicht hinreichend klar aus dem Entwurf bestimmen. Ich
befürchte zudem, dass die geplanten vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht mehr dem bisherigen risikobasierten
Ansatz entsprechen. Dadurch könnten übermäßig und willkürlich Daten erhoben werden. Die Artikel-29-Grup-
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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014