gistrieren zu lassen und die zu erhebenden Daten zu US-amerikanischen meldepflichtigen Konten an das BZSt
zu melden. Die Daten sind jährlich, erstmals 2014 zu erheben und bis zum 31. Juli des Folgejahres an das BZSt
zu übermitteln. Dieses leitet die Daten dann an den IRS weiter.
Daten, die der IRS über in Deutschland Steuerpflichtige mit Konten in den USA übermittelt, werden vom BZSt
an die zuständigen inländischen Landesfinanzverwaltungen weitergegeben.
Ich werde das Verfahren auch weiterhin datenschutzrechtlich begleiten (vgl. 24. TB Nr. 2.5.5).
7.6

Neues Verfahren zur Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Seit 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge unter Beteiligung der Kreditinstitute erhoben.
Um das neue Verfahren vorzubereiten, haben allein die Banken im Herbst 2014 Kirchensteuerabzugsmerkmale
zu bis zu 200 Millionen in Deutschland geführten Konten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt.
Mit dem Unternehmenssteuergesetz von 2008 hat der Gesetzgeber die sog. Quellensteuer auf Kapitalerträge eingeführt. Dieses Gesetz gewährte den Steuerpflichtigen für einen Übergangszeitraum die Wahl, ob sie die Kirchensteuer auf Kapitalerträge über ihre Kreditinstitute oder über ihre Steuererklärung abwickeln wollten. Nur
im ersten Fall teilten die Steuerpflichtigen ihre Religionszugehörigkeit freiwillig mit.
Das bisherige Übergangsverfahren ist evaluiert und zum 1. Januar 2015 umgestellt worden (vgl. hierzu Kasten
zu Nr. 7.6). An dem Evaluierungsprozess wurde ich erst beteiligt, nachdem er bereits weitgehend abgeschlossen
war. Dies habe ich dem BMF gegenüber gerügt, denn nach meiner Einschätzung sind in diesem Prozess die datenschutzrechtlichen Belange im Umgang mit dem besonders sensiblen personenbezogenen Merkmal Religionszugehörigkeit nicht hinreichend beachtet worden. Die Diskussion der Evaluierungsgruppe fokussierte sich überwiegend auf das Procedere der unmittelbaren Abfrage der konkreten Religionszugehörigkeit ihrer Kunden durch
die Kreditinstitute beim BZSt. Wäre dieses Verfahren umgesetzt worden, hätten die Kreditinstitute ausnahmslos
die Religionszugehörigkeit der Kontoinhaber erfahren. Eine solch umfassende Abfrage derart sensibler Daten
führt nicht nur zu Missbrauchsrisiken wegen des Grundsatzes der Datensparsamkeit, sondern ist auch unverhältnismäßig.
In enger Abstimmung mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz hatte ich einen Vorschlag für ein sogenanntes Clearingstellenmodell unterbreitet. Danach sollte den Kreditinstituten nur der Prozentsatz des abzuführenden Kirchensteuersatzes bekannt gegeben werden. Der entsprechende Kirchensteuerbetrag sollte an eine
Clearingstelle abgeführt werden, die dessen Weiterleitung an die betreffende Religionsgemeinschaft durchführt.
Das BMF ist meinem Vorschlag zwar nur begrenzt gefolgt. Es wurde aber ein IT-Verfahren zur Abfrage der Religionszugehörigkeit sowie der Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) für die Erhebung der auf Kapitalerträge
anfallenden Kirchensteuer entwickelt, das zumindest sicherstellt, dass die Kreditinstitute durch Verschlüsselung
der betreffenden Informationen keine Kenntnis über die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Religi onsgemeinschaft erhalten.
Für datenschutzrechtlich weiterhin bedenklich halte ich die Einbeziehung der Kunden mit Nichtveranlagungsbescheinigung in die Regelabfrage. Dieser Personenkreis wird mangels zu versteuernder Kapitalerträge effektiv
nicht besteuert und es darf bis zu drei Jahre auf den Einbehalt der Kapitalertragssteuer und damit auch auf die
Kirchensteuer verzichtet werden. Zwar vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, es komme nicht auf die individuellen kapitalertragsteuerlichen Verhältnisse zum Stichtag 31. August an, sondern darauf, ob ein zu versteuernder Vermögenszufluss im Folgejahr zu erwarten sei oder nicht. Diese rein formale Vorgehensweise halte
ich jedoch für datenschutzrechtlich nicht gerechtfertigt, weil die beiden datenschutzrechtlichen Grundsätze der
Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) und des Schutzes besonders schützenswerter personenbezogener Daten (§ 3

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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