Wie bei mir eingehende Eingaben zeigen, kommt es bei den Kontenabfragen immer wieder zu Personenverwechslungen. Solche Verwechslungen können relativ leicht zustande kommen, da zum Konteninhaber als personenbestimmende Daten nur der Name und das Geburtsdatum gespeichert sind. Ob es aufgrund solcher verfahrensbedingt fehlerhaften Zuordnung von abgerufenen Daten zu folgenschweren Maßnahmen für irrtümlich Betroffene kommen kann, wie z. B. Kontensperren, Pfändungen u. ä., hängt allein von der sorgfältigen Prüfung
und Bewertung der abgerufenen Daten durch die ersuchenden Stellen ab. So berichtete mir ein Petent, ihm sei in
Folge eines Kontenabrufs zu einer namensgleichen Person sein Girokonto für mehrere Tage gesperrt worden.
Dadurch sei es zu Rückbuchungen von Abbuchungen und Überweisungsaufträgen gekommen. Die namensgleiche Person habe den gleichen Nachnamen und das gleiche Geburtsdatum, jedoch einen anderen Vornamen. Der
Petent berichtet, in seinem Fall seien Kontendaten zu 24 verschiedenen Personen abgerufen und der ersuchenden Stelle zugeleitet worden. Datenschutzrechtlich ist es deshalb unabdingbar, bei Abrufersuchen Daten nur zu
den Konten mitzuteilen, die der tatsächlich betroffenen Person zweifelsfrei zugeordnet werden können. Das derzeitige vom BZSt betriebene Kontenabrufverfahren entspricht diesen Anforderungen jedenfalls nicht.
Kasten a zu Nr. 7.2
Abrufersuchen nach § 93 Absatz 7 und 8 Abgabenordnung (AO)
Zeitraum

Abruf nach § 93 Abs. 7 AO

Abruf nach § 93 Abs. 8 AO

04/2005 bis 2011

235.637

25.437

2012

63.344

9.234

2013

67.926

75.208

2014

82.038

155.088

Gesamt

448.945

264.967

Kasten b zu Nr. 7.2

Seit dem 1. Januar
2013 dürfen auch die
rund 4.700
Gerichtsvollzieher
Kontenabrufersuchen
stellen.

+106%

+714%

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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