Das BZSt übermittelt anschließend zu jedem Arbeitnehmer eine Anmeldebestätigung an den Arbeitgeber. Die
Anmeldebestätigung enthält die ELStAM der angemeldeten Mitarbeiter, die für die darauffolgende Lohnabrechnung zur Ermittlung des jeweiligen Lohnsteuerabzugs anzuwenden sind. Da es zwischen den beim BZSt
gespeicherten ELStAM-Daten und den in den Lohnabrechnungsstellen vorliegenden Lohnsteuerkarten bzw. Ersatzbescheinigungen häufig zu Abweichungen kam, konnte für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem
erstmaligen Abruf weiterhin auf Grundlage der bisherigen Papierbescheinigungen abgerechnet werden.
Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses meldet der Arbeitgeber den ausscheidenden Mitarbeiter bei
der ELStAM-Datenbank ab.
7.2
Kontenabrufverfahren
Der Kreis der Abrufberechtigten wurde ständig ausgeweitet, die Zahl der Abrufersuchen steigt weiter stetig an.
Das derzeitige Verfahren zeigt datenschutzrechtliche Problemfelder auf.
Für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus wurde zum 1. April 2003 im Rahmen des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes ein Kontenabrufverfahren geschaffen (§ 24c Kreditwesengesetz - KWG).
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurde damals beauftragt, Stammdaten (Kontoinhaber, Bevollmächtigter, Geburtsdatum, abweichende wirtschaftlich Berechtigte und deren Anschrift, Kontonummer, Errichtungs- und Schließungsdatum) zu in Deutschland geführten Konten und Depots zu speichern (vgl.
19. TB Nr. 10.2, 20. TB Nr. 11.3.1). In Deutschland werden etwa 500 Millionen Konten und Depots geführt.
Bereits zwei Jahre später wurde mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit das Kontenabrufverfahren
erstmals auf weitere Berechtigte ausgeweitet. Seitdem führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zentral für
die Finanzbehörden und gesetzlich bestimmte andere Behörden Kontenabrufe zu steuerlichen Zwecken sowie
zu gesetzlich vorgegebenen nichtsteuerlichen Zwecken durch (vgl. 20. TB Nr. 8.2, 21. TB Nr. 8.2).
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zum 1. Januar
2013 wird den ca. 4.700 Gerichtsvollziehern jetzt ebenfalls gestattet, Kontoabrufersuchen gegenüber dem BZSt
zu stellen (§ 802l Zivilprozessordnung - ZPO). Die Ausweitung des Kontenabrufs auf weitere Berechtigte hat
zwangsläufig zu einer deutlichen Steigerung der Kontenabrufersuchen geführt. Diese haben sich im Jahr 2013
gegenüber dem Jahr 2012 mit über 143.000 Anfragen nahezu verdoppelt. In 2014 ist es zu einem weiteren erheblichen Anstieg auf über 237.000 Kontenabrufersuchen gekommen. Die Zahl der Ersuchen hat sich somit innerhalb des Berichtszeitraums mehr als verdreifacht (vgl. auch Kasten a und b zu Nr. 7.2).
Die praktische Umsetzung der Kontenabrufe beim BZSt weist zwei datenschutzrechtliche Problemfelder auf.
Zum einen ist es dem BZSt nicht möglich, die Ergebnisse eines Kontenabrufersuchens auf die aktuell bestehenden Konten einer Person zu beschränken. Dem Ersuchenden werden immer auch bereits gelöschte Konten der
betroffenen Person mitgeteilt, auch wenn er diese nicht benötigt. Ich halte diese Globalauskunft datenschutzrechtlich für äußerst bedenklich, da sie eindeutig den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Datensparsamkeit
und Datenvermeidung zuwiderläuft. Auch nach dem Wortlaut der für Kontenabrufe geltenden Rechtsgrundlagen (§§ 93 Abs. 7 bis 10, 93b Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 24c KWG sowie § 802l ZPO und § 3a BDSG)
ist eine Globalauskunft rechtswidrig. Danach gestatten diese Vorschriften gerade nicht in jeder Fallkonstellation
die Übermittlung aller Kontodaten. Vielmehr wird in den genannten Vorschriften ausdrücklich von einzelnen
Daten und soweit erforderlich gesprochen.
Der Gesetzgeber wollte also eindeutig die Kontenabrufersuchen auf das Notwendige begrenzen. Das BMF ist
gefordert, Rechtslage und Praxis der Abrufersuchen in Einklang zu bringen.
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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014