Kasten zu Nr. 7.1
Die Elektronische Lohnsteuerkarte
Seit 2010 plant die Finanzverwaltung die Einführung der „Elektronischen Lohnsteuerkarte“, das sog. Elster
Lohn II. Damit setzt sie ihre Anstrengungen fort, die Einkommenssteuererklärungen zunehmend elektronisch
bearbeiten zu lassen. Für „Elster Lohn II“ musste ein neues IT-Verfahren entwickelt werden, das über die beim
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereits gespeicherte Steuer-Identitätsnummer hinaus weitere Daten zu
den Lohnsteuerabzugsmerkmalen in der zentralen Datenbank erfassen kann. Rechtsgrundlage dieser Datenerfassung ist § 39e EStG, wonach in die Datenbank die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM)
eingespeist werden dürfen.
Zu den ELStAM gehören folgende Merkmale:
-

Steuer-Identifikationsnummer (§ 39e Abs. 2 Satz 1 EStG),
Kirchensteuerabzugsmerkmale des Steuerpflichtigen (§ 39e Abs. 2 Nr. 2 EStG),
Familienstand, Identifikationsnummer des Ehegatten (§ 39e Abs. 2 Nr. 2 EStG),
Kinder mit ihrer Identifikationsnummer (§ 39e Abs. 2 Nr. 3 EStG),
Tag der Geburt (§ 39e Abs. 3 Satz 1 EStG),
Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 4 EStG),
o Steuerklasse (§ 38b Abs. 1 EStG) und ggf. Faktor (§ 39f EStG),
o Kinderfreibetrag (§ 38b Abs. 2 EStG),
o Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a EStG).

Bereits heute können Arbeitnehmer ihre eigenen ELStAM im ElsterOnline-Portal abfragen
(www.elsteronline.de). Sie müssen sich hierfür mit ihrer Steuer-Identifikationsnummer im Portal registrieren.
Für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Lohnsteuerklasse, Freibeträge) bleiben jedoch ausschließlich die Finanzämter zuständig. Melderechtliche Datenänderungen (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes)
werden weiterhin allein von den Meldebehörden in einem automatisierten Verfahren an das BZSt mitgeteilt.
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, für die Zukunft einen Datenabruf zu gestatten, zu begrenzen oder aus zuschließen (§ 39e Abs. 6 Satz 6 EStG). Sperrt der Arbeitnehmer den Abruf der ELStAM für seinen Arbeitgeber, so hat dieser die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln (§ 39e Abs. 6 Satz 8 EStG).
Um die ELStAM seiner Mitarbeiter abrufen zu können, muss sich der Arbeitgeber einmalig im ElsterOnli ne-Portal registrieren (Elster-Authentifizierung). Nach erfolgreicher Authentifizierung erhält der Arbeitgeber
ein Zertifikat. Dieses kann als Organisationszertifikat bis zu 20 Berechtigungen beinhalten oder als persönliches Zertifikat auf eine konkrete Person beschränkt sein.
Der Arbeitgeber darf die für den Lohnsteuerabzug relevanten Abzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank
nur abrufen, wenn er seinen Arbeitnehmer elektronisch angemeldet hat. Er muss dazu seinen Arbeitnehmer um
folgende Datenauskünfte bitten:
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Steuer-Identifikationsnummer (§ 139b Abgabenordnung (AO)),
Geburtsdatum,
ob es sich um das erste oder ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt,
ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG festgestellter Freibetrag von diesem abgerufen werden soll (vgl. § 39e Abs. 4 Satz 1 EStG).

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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