abschließend mit der Öffnung der Datenbestände festzulegen. Er kann dabei auf
bestehende Kataloge zurückgreifen oder einen eigenen Katalog schaffen, etwa um
Straftaten zu erfassen, für die die Zuordnung von IP-Adressen besondere Bedeutung
hat. Die Qualifizierung einer Straftat als schwer muss aber in der Strafnorm – etwa
durch deren Strafrahmen – einen objektivierten Ausdruck finden (vgl. BVerfGE 109,
279 <343 ff., insbesondere 347 f.>). Eine Generalklausel oder die lediglich pauschale
Verweisung auf nicht näher eingegrenzte Straftaten reichen hingegen nicht aus (vgl.
auch BVerfGE 125, 260 <329>).
Für den Bereich der Nachrichtendienste muss demgegenüber eine derartige Begrenzung der Rechtsgüter nicht ausdrücklich angeordnet werden, da deren Tätigkeit
von vornherein dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter in diesem Sinne
dient (vgl. BVerfGE 141, 220 <339 Rn. 320>; vgl. auch BVerfGE 133, 277 <326 Rn.
118>); schon die Voraussetzung einer hinreichend konkretisierten Gefahr als Eingriffsschwelle sichert hier, dass auch im Einzelfall hinreichend gewichtige Rechtsgüter in Frage stehen.

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(2) Diesen Anforderungen genügt § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG nicht. Die Zuordnung
dynamischer IP-Adressen ist an keine begrenzenden Eingriffsschwellen gebunden
und daher unverhältnismäßig.

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(a) § 113 Abs. 2 Satz 1 TKG, der die Voraussetzungen der Übermittlung näher regelt und die Verwendungszwecke auch für die Zuordnung dynamischer IP-Adressen
bestimmt, setzt weder einen Anfangsverdacht noch eine auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Gefahr voraus.

184

Bezogen auf die allgemeine Gefahrenabwehr fehlt zudem die - auch unter Zugrundelegung solchermaßen qualifizierter Eingriffsschwellen - erforderliche Begrenzung
der Befugnis auf einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz. Soweit die Zuordnung einer IP-Adresse zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung (§ 113 Abs. 2 Satz 1 TKG) eröffnet ist, wird die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung insgesamt in Bezug genommen, ohne hinsichtlich der in Frage stehenden
Rechtsgüter zu gewichten (vgl. BVerfGE 150, 244 <286 Rn. 106>). Es fehlt eine Beschränkung auf die Abwehr von Gefahren für Rechtsgüter von hervorgehobenem Gewicht.

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Das Gleiche gilt bezogen auf die Strafverfolgung, soweit § 113 Abs. 2 Satz 1 TKG
die Auskunftserteilung zum Zweck der Verfolgung jeglicher Ordnungswidrigkeiten erlaubt. Es fehlt die erforderliche Beschränkung auf besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten. Diese kann auch durch § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht mit der erforderlichen Normenklarheit getroffen werden. Die Regelung untersagt zwar generell – und
damit sogar weitergehend – die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in Bußgeldverfahren, wenn entsprechende Maßnahmen das Telekommunikationsgeheimnis betreffen würden, und dürfte damit auf tatsächlicher Ebene die Gefahr einer Zuordnung
von IP-Adressen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausschließen. Auch können Verwendungsregeln durchaus in verschiedenen Regelungen – insgesamt ver-

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