Zuordnung einer IP-Adresse nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt
der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte. Eine Speicherung allein der
für solche Auskünfte erforderlichen Internetzugangsdaten zur Identifizierung dynamischer IP-Adressen hätte ein deutlich geringeres Gewicht als die nahezu vollständige
Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen (vgl. BVerfGE
125, 260 <341>). Die ansonsten für die Verwendung vorsorglich gespeicherter Verkehrsdaten maßgeblichen, besonders strengen Anforderungen gelten daher für solche Auskünfte nicht gleichermaßen (vgl. BVerfGE 125, 260 <340>).
(c) Soweit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 TKG für die Auskunftserteilung anhand dynamischer IP-Adressen darüber hinaus sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen sind, kommt dem keine weitere eingriffserhöhende Wirkung
zu. Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass es die Diensteanbieter nicht in der Hand
haben, die für die Identifizierung von IP-Adressen erforderlichen Daten frei auszuwählen oder zu verknappen (vgl. Graulich, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2.
Aufl. 2015, § 113 Rn. 29; Löwnau/Ipsen, in: Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, §
113 Rn. 11). Es handelt sich insoweit lediglich um eine technikoffene Formulierung,
die – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – jedenfalls nicht die Verwendung rechtswidrig gespeicherter Daten zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen
eröffnen kann.
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(d) § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG eröffnet schließlich auch keine spezifischen Missbrauchsgefahren. Insbesondere ermöglicht er keine über den dort ausdrücklich geregelten Zweck hinausgehende Verwendung von Verkehrsdaten. Der Gesetzgeber hat
mit § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG hinreichend klargestellt, dass nur Auskünfte zu einzelnen, den Behörden bereits bekannten IP-Adressen unter Verwendung von Verkehrsdaten erlaubt sind (vgl. auch BTDrucks 17/12034, S. 10, 12). Eine Ermächtigung zu
offenen Anfragen der Behörden zu Anschlussinhabern, deren Telekommunikationsverbindungen nicht bekannt sind, enthält die Regelung – auch in Verbindung mit
§ 113 Abs. 1 Satz 4 TKG – nicht (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 <357>). Die Übermittlung der einem Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IPAdresse, dessen weitere Daten (wie etwa der Name und die Adresse) der abfragenden Stelle bekannt sind, ist daher nicht zulässig (vgl. Graulich, in: Schenke/Graulich/
Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 10 BKAG Rn. 20). Die Formulierung von § 113 Abs. 1 Satz 3 und 4 TKG bringt klar zum Ausdruck, dass Verkehrsdaten und alle sonstigen unternehmensinternen Datenquellen überhaupt nur für die
Zuordnung einer IP-Adresse verwendet werden dürfen. Eine weitergehende Befugnis ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch nicht aus
der in Art. 9 des Änderungsgesetzes (BGBl I 2013 S. 1602) enthaltenen allgemein
gefassten Formulierung, dass durch die hier angegriffenen Neuregelungen das Fernmeldegeheimnis eingeschränkt sei. Eine gesetzliche Bestimmung zur Wahrung des
Zitiergebots kann keine Befugnis zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis begründen.
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