Drucksache 17/13000

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ich willige in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Angaben zur Gewerkschaftszugehörigkeit ein, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung,
Durchführung oder Beendigung dieses Vertrages, insbesondere zur Berechnung meiner Versicherungsprämie, erforderlich ist.

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Hier und im Folgenden kann anstelle von „die Versicherung XY“ der Name des verwendenden
Unternehmens oder nach einmaliger Nennung (etwa „wir, die Versicherung XY“) jeweils „wir“
eingefügt werden.
2
Hier kann die konkrete Sparte genannt werden.
3
Das Beispiel soll verdeutlichen, dass Versicherer diese Daten nicht willkürlich an x-beliebige
Stellen weitergeben. Daher können hier einige für die verwendende Versicherung typische Beispiele genannt werden, die die Breite der Weitergabemöglichkeiten erkennen lassen, wie z. B.
Assistancegesellschaften, HIS-Betreiber oder IT-Dienstleister.
4
Die Klausel ist zunächst nur für Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen zu
verwenden, weil in diesen Sparten von Vertragsbeginn an Gesundheitsdaten erhoben und verwendet werden. In anderen Sparten ist der Text entsprechend anzupassen und ggf. nur auszugsweise zu verwenden. In Abstimmung mit den Sparten Unfall und Haftpflicht wird den Unternehmen ein angepasster Vorschlag zur Verfügung gestellt.
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Verweis auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG
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Werden bei einem Versicherungsprodukt generell keine Kinder und / oder gesetzlich vertretende Personen mitversichert, ist der Absatz bzw. der entsprechende Satz zu streichen. Werden Kinder oder andere gesetzlich vertretene Personen mitversichert, unterschreiben diese ab
dem 16. Lebensjahr eine eigene Erklärung, wenn davon auszugehen ist, dass diese einsichtsfähig sind. Diese Erklärung ist aus zivilrechtlichen Gründen auch vom gesetzlichen Vertreter (in
der Regel dem Versicherungsnehmer) zu unterzeichnen (siehe unten, Unterschriftenfelder).
Damit verbleibt die Entscheidung über das tatsächliche Bestehen der Einsichtsfähigkeit bei dem
gesetzlichen Vertreter.
7
Wenn Unternehmen stets eine Einwilligung im Einzelfall einholen, wird Ziffer 2.1 gestrichen
und der Erläuterungstext über dem grauen Kasten wird für die Einzelfalleinwilligung entsprechend angepasst.
8
Der 2008 in Kraft getretene § 213 VVG führt enumerativ die Stellen auf, bei denen der Versicherer mit Einwilligung des Betroffenen dessen Gesundheitsdaten erheben darf. Hinsichtlich
der fehlenden sonstigen Heilberufe (Heilpraktiker, Physiotherapeut, Psychotherapeut) sowie der
Versicherer, die keine Personenversicherer im herkömmlichen Sprachgebrauch sind, aber dennoch zur Regulierung von Personenschäden Gesundheitsdaten verarbeiten, wird § 213 VVG
weit ausgelegt, vgl. auch Eberhardt in: Münchener Kommentar, § 213 VVG, Rn. 35-40.
9
Entsprechend der Annahmepolitik der Versicherungsunternehmen kann für alle oder bestimmte Antragsfragen ein kürzerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
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Umsetzung der Unterrichtungs- und Hinweispflicht nach § 213 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 4 VVG
11
Bei der privaten Krankenversicherung ist wegen § 194 Abs. 1 Satz 4 VVG eine Frist von drei
Jahren einzusetzen. Bei vorsätzlichem Verhalten gilt auch für die PKV die Zehn-Jahresfrist.
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Anhaltspunkte für vorsätzlich falsche Angaben können sich etwa aus Unstimmigkeiten zwischen der Erkrankung und den Angaben im Antrag ergeben. Eine Überprüfung kann dann ergeben, dass es am Vorsatz fehlt und die Datenerhebung für den Betroffenen keine negativen
Konsequenzen hat.
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Bei Abschnitt 2.2 ist es möglich, das zweite Ankreuzfeld nicht zu nutzen, sodass keine
Wahlmöglichkeit besteht und nur das erste Feld angekreuzt werden kann. Der letzte erläuternde Satz vor dem grau unterlegten Feld entfällt dann. Wird das erste (einzige) Ankreuzfeld dann
nicht angekreuzt, würde bei einer gerichtlichen Prüfung entweder eine andere Willenserklärung
herangezogen (z.B. Testament) oder bei Fehlen einer solchen auf den mutmaßlichen Willen
des Betroffenen abgestellt. Ein automatischer Übergang der höchstpersönlichen VerfügungsbeSeite 10 von 12

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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