Drucksache 17/13000

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

III. Videoüberwachung von Gebäuden durch die Bundespolizei: § 27 BPolG
Gemäß § 5 Bundespolizeigesetz (BPolG) kann die Bundespolizei Verfassungsorgane des
Bundes und Bundesministerien auf deren Ersuchen gegen Gefahren schützen, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen. Um derartige Gefahren zu erkennen, darf die Bundespolizei auch Videoüberwachung einsetzen. Die Rechtsgrundlage ist dann § 27 Satz 1 Nr. 2
i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG. Danach kann die Bundespolizei Videoüberwachung auch
zur Eigensicherung ihrer Liegenschaften und zur Überwachung infrastrukturell besonders
gefährdeter Objekte – etwa Bahnhöfen und Flughäfen – einsetzen.
Soweit gem. § 27 BPolG Liegenschaften der Bundespolizei, der Verfassungsorgane oder der
Bundesministerien videoüberwacht werden, ist der Umfang der Videoüberwachung für jedes
Objekt gesondert zu bestimmen. Hierbei sind insbesondere die Gefährdung des Objekts und
die Möglichkeit des ungehinderten Zugangs von Personen zu dem Objekt maßgeblich. Dabei
sollten grundsätzlich auch die im ersten Teil dieser Orientierungshilfe aufgeführten Gesichtspunkte nach Maßgabe folgender Erwägungen Beachtung finden:

1. Erkennbarkeit
Gemäß § 27 Satz 2 BPolG müssen die eingesetzten Geräte erkennbar sein. Daraus folgt eine
Hinweispflicht, für die die Ausführungen in Abschnitt I Nummer 7 entsprechend gelten (vgl.
oben Seite 7).
2. Speicherdauer
Nach § 27 BPolG Satz 3 müssen personenbezogene Daten, die durch die Videokameras erhoben worden sind, spätestens nach 30 Tagen vernichtet werden, soweit sie nicht zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
benötigt werden. Den ihr zugebilligten Spielraum bei der Speicherdauer muss die Bundespolizei nach der Maßgabe der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit ausfüllen. Insofern ist
ein Konzept erforderlich, das aufgrund von kriminalistischen Erfahrungswerten und der Gefahrenlage eine grundrechtsschonende Aufzeichnungspraxis sicherstellt. Eine pauschale Speicherung für die gesetzliche Höchstdauer würde diesen Vorgaben nicht genügen.

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BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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