Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Drucksache 17/13000

II. Videoüberwachung von Beschäftigten in nicht öffentlich zugänglichen Räumen
1. Rechtsgrundlage
Seit Inkrafttreten des § 32 BDSG zum 1. September 2009 richtet sich die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung von Beschäftigten in nicht öffentlich zugänglichen Räumen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 12 Absatz 4 BDSG. § 32 BDSG soll
jedoch, so der Gesetzgeber, die bis dahin von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze des
Datenschutzes im Beschäftigungsverhältnis nicht ändern, sondern lediglich zusammenfassen
(BT-Drs. 16/13657, S. 20).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung ist wesentlich, ob es sich um
eine offene oder um eine verdeckte Maßnahme handelt.

2. Offene Videoüberwachung
§ 32 Absatz 1 Satz 1, 2. Variante BDSG sieht vor, dass personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden dürfen, wenn dies nach der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen
Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese
Regelung den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Datenschutzrechts im
Beschäftigungsverhältnis entsprechen (BT-Drs. 16/13657, S. 21); diese Grundsätze finden
folglich weiterhin Anwendung.
Daher ist es nicht allein ausreichend, dass die Maßnahme – wie der Wortlaut des § 32 Absatz
1 Satz 1 BDSG vermuten ließe – nützlich ist. Vielmehr muss die Videoüberwachung einer
umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Ausgangspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der mit der Maßnahme verfolgte Zweck.
Eine rein präventive Videoüberwachung ohne konkreten Anlass stellt einen besonders
schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten dar und muss daher
im Regelfall unterbleiben. Auch zur dauerhaften Überprüfung, ob die Beschäftigten ihren
Arbeitspflichten nachkommen, darf Videoüberwachung nicht eingesetzt werden.
Eine präventive Videoüberwachung kann jedoch zur Durchsetzung besonderer Sicherheitsbedürfnisse zulässig sein. In Betracht kommen sowohl Sicherheitsinteressen der verantwortlichen Stelle als auch des Beschäftigten selbst. Es müssen jedoch bereits konkrete Verdachtsmomente oder Anhaltspunkte vorliegen, die das schutzwürdige Interesse der verantwortlichen
Stelle belegen.
Wegen der besonderen Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ist
die Rechtfertigungsschwelle für die Videoüberwachung allerdings hoch. Denn bei der Videoüberwachung am nicht öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz ist der Personenkreis überschaubar und dem Dienstherrn bekannt. Der Überwachungs- und Anpassungsdruck ist für die beo10/13
BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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