Drucksache 17/13000
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
10. Verfahrensverzeichnis und Vorabkontrolle
Stellt die Videoüberwachung ein Verfahren automatisierter Datenverarbeitung dar, ist sie in
das Verfahrensverzeichnis der verantwortlichen Stelle aufzunehmen (§ 4g Abs. 2 i. V. m.
§§ 4e Abs. 1, 18 Abs. 2 BDSG).
Entscheidend für das Vorliegen einer automatisierten Verarbeitung ist die erleichterte Zugänglichkeit und Auswertbarkeit der Daten in einem Datenbestand. Ein Verfahren automatisierter Verarbeitung ermöglicht es also, verschiedene personenbezogene Daten programmgesteuert nach ihrem Informationsgehalt zu selektieren, wie dies z.B. bei der Unterscheidung
nach dem Zeitpunkt der Aufnahme oder nach bestimmten Identifikations- und Sachmerkmalen wie biometrischen Daten der Fall ist.
Erfolgt bereits die Erfassung der Bilder programmgesteuert und selektiv oder ist dies technisch möglich z.B. Videosystem mit integrierter Gesichts- und Stimmerkennung, selektive
Erfassung anhand von Name, Zeit oder Ort des Aufenthalts ist die Kameratechnik wegen
der bestehenden Auswertungsmöglichkeiten der erfassten Bilder schon bereits bei reinen
Übertragungen verzeichnispflichtig. Hier handelt es sich häufig um digitale, intelligente
Kameras bzw. thinking cameras. Gleiches gilt wenn die Aufzeichnung programmgesteuert
nach bestimmten Merkmalen auswertbar ist. Ist dies nicht möglich, stellt die Aufzeichnung
der Bilddaten kein automatisiertes Verfahren dar.
Die Übertragung von Bildaufzeichnungen auf einen Monitor (Kamera-Monitor-Prinzip) ist
nicht verzeichnispflichtig, wenn das übertragene Monitorbild lediglich als verlängertes Auge die Wirklichkeit abbildet, ohne dass eine inhaltsbezogene Datenverarbeitung automatisiert stattfindet. Dies betrifft insb. die Verwendung analoger Videotechnik.
Die als automatisierte Verarbeitung erfolgende Videoüberwachung unterliegt zudem regelmäßig der Vorabkontrolle durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4d Abs. 5
BDSG), weil der Einsatz der Videotechnik besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten
der betroffenen Personen aufweist. Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Risiken sind
u.a.:
Anlasslose Überwachung einer Vielzahl von Betroffenen
Großflächigkeit und Intensität der Überwachung,
eingesetzte Technik (hohe Auflösung, Schwenkbarkeit) und damit verbundene Auswertbarkeit, insb. zu Bewegungsprofilen.
Ausnahmen von der Vorabkontrolle sind im Einzelfall denkbar, wenn die Videoüberwachung
lediglich punktuell, ohne hohe Auflösung und ohne Möglichkeit des Herausfilterns einzelner
Personen eingesetzt wird.
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BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012