Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Drucksache 17/13000
wird es bereits an der Erforderlichkeit der heimlichen Mitarbeiterüberwachung fehlen, so dass
diese unzulässig ist.
8. Benachrichtigung der Betroffenen, § 6b Absatz 4 BDSG
Auch wenn eine Identifizierung der erfassten Personen für die Anwendung des § 6b BDSG
nicht entscheidend ist (dazu bereits oben unter 3.), muss die verantwortliche Stelle die Betroffenen nach Maßgabe des § 19a BDSG benachrichtigen (§ 6b Abs. 4 BDSG), wenn sie diesen
die durch Videoüberwachung erhobenen Daten zuordnet. Die Benachrichtigungspflicht greift
allerdings nur, wenn die Daten einer bestimmten, identifizierten Person tatsächlich zugeordnet
werden. Das ist typischerweise erst der Fall, wenn einzelne Videosequenzen zum Nachweis
bspw. eines strafbaren Verhaltens selektiert und ausgewertet werden. Andererseits löst allein
das Durchschreiten eines videoüberwachten Bereichs durch eine bekannte Person (z.B. einen
Mitarbeiter der Dienststelle) nicht die Benachrichtigungspflicht aus. Durch die Benachrichtigungspflicht soll gewährleistet werden, dass die Person von der Überwachung und der anschließenden Speicherung/Auswertung Kenntnis erhält und selbst für die Wahrung ihrer
Recht eintreten kann.
9. Löschung der Daten
Die durch Videoüberwachung aufgezeichneten personenbezogenen Daten sind unverzüglich
zu löschen, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich sind
oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegen
stehen (§ 6b Abs. 5 BDSG). Nicht mehr erforderlich und daher zu löschen sind alle Aufzeichnungen, die nicht mehr für die Gefahrenabwehr (präventive Zwecke) oder zur Rechtsverfolgung (repressive Zwecke) benötigt werden. Die zweite Alternative (schutzwürdige Interessen der Betroffenen stehen einer weiteren Speicherung entgegen) wird relevant, wenn die
verantwortliche Stelle festgestellten Vorkommnissen nicht in angemessener Zeit nachgeht.
Um der Löschungspflicht nachzukommen, hat die verantwortliche Stelle zunächst festzustellen, ob das angefallene Videomaterial überhaupt aufklärungsbedürftige Vorkommnisse enthält. Diese Bedarfsklärung hat unverzüglich zu erfolgen (BT-Drs. 14/5793, S. 63).
Der Begriff unverzüglich ist als Handeln ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Bürgerliches
Gesetzbuch) zu verstehen. Die Bedarfsklärung und die sich unmittelbar daran anschließende
Entscheidung, ob die weitere Sicherung der Aufzeichnungen notwendig ist, kann regelmäßig
innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen erfolgen (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 14/5793, S. 63). Nicht erforderliche Daten sind daher im Regelfall
spätestens nach Ablauf einer Woche zu löschen. Empfehlenswert ist hierbei, die Regellöschfristen durch ein automatisches Überschreiben der zurückliegenden Aufnahmen zu gewährleisten.
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BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012