Drucksache 17/13000
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Werden auch Beschäftigte von der Überwachung erfasst, so ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung deren allgemeines Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1
GG) von besonderer Bedeutung. Die im zweiten Abschnitt dargestellten Abwägungskriterien
sind daher bei der Überwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen gleichermaßen zu beachten (vgl. dazu unten Seite 10f.).
7. Hinweispflicht, § 6b Abs. 2 BDSG
Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen (§ 6b Abs. 2 BDSG). Die Betroffenen sollen durch die Hinweispflicht eine Vorstellung davon bekommen, welcher Bereich erfasst wird und an wen sie sich
zur Ausübung ihrer Betroffenenrechte wenden können. Erst hierdurch werden sie in die Lage
versetzt, der Videoüberwachung auszuweichen oder sich zumindest auf diese einzustellen.
Zur Erfüllung der Hinweispflicht kommen Hinweisschilder oder Piktogramme in Betracht.
Diese müssen deutlich sichtbar platziert sein, so dass die Betroffenen eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme haben.
Zur Erfüllung der Hinweispflicht sollte das Info-Zeichen nach DIN 33450 in Verbindung mit
dem Hinweis auf die verantwortliche Stelle (Dieser Bereich wird von/vom
...videoüberwacht) genutzt werden:
Die Hinweispflicht gilt ausnahmslos. Heimliche Videoüberwachungen sind im Bereich des
§ 6b BDSG ausgeschlossen. Eine andere Auffassung vertritt das Bundesarbeitsgericht zur
heimlichen Überwachung von Mitarbeitern in öffentlich zugänglichen Räumen in seinem Urteil vom 21. Juni 2012 (2 AZR, 153/11, NZA 2012, 1025 ff.). Dieses Urteil knüpft an die
Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 6b Absatz 1 Nummer 3 BDSG an. So soll
eine verdeckte Videoüberwachung auch in öffentlich zugänglichen Räumen nach § 6b Absatz
1 Nummer 3 BDSG zulässig sein, falls sie das einzige Mittel zur Überführung von Beschäftigten ist, die der Begehung von Straftaten konkret verdächtig sind. § 6b Absatz 1 Nummer 3
BDSG ist für öffentliche Stellen aber nicht anwendbar (vgl. oben Seite 3). Bezogen auf die
Zwecke Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen sowie Wahrnehmung des Hausrechts
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BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012