Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Drucksache 17/13000

Es muss zudem zwischen analogen und digitalen Überwachungsanlagen unterschieden werden. Während die Auswertbarkeit von analogen Überwachungen sehr beschränkt ist und in
der Regel sich nur auf die Speicherung von Videosequenzen beschränkt, kann bei digitalen
Anlagen eine vollautomatisierte Auswertung vorgenommen werden, die auch biometrische
und andere Techniken (Datenabgleiche) umfassen kann. Heute werden in der Regel digitale
Anlagen eingesetzt.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat für jeden Schritt der Verarbeitung und Nutzung der
Daten separat zu erfolgen. Sollen personenbezogene Daten daher nicht nur erhoben und gespeichert, sondern darüber hinaus noch weiter verarbeitet werden, ist eine gesonderte Bewertung der Zulässigkeit geboten (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BTDrs. 14/5793, S. 62), vgl. auch § 6b Abs. 3 BDSG.
Je stärker in die schutzwürdigen Belange der Betroffenen eingegriffen wird, desto höher sind
die Anforderungen an die Rechtfertigung der Videoüberwachung. Je leistungsfähiger die eingesetzte Technik ist und je größer die Möglichkeiten der automatisierten Auswertung, desto
stärker sind die schutzwürdigen Belange der Betroffenen in der Abwägung zu berücksichtigen.
In folgenden Fällen sind schutzwürdige Belange der Betroffenen besonders stark betroffen:
•

Permanente und lückenlose Überwachung, der sich die Betroffenen nicht entziehen
können

•

Möglichkeit der automatisierten Auswertung der Bilddateien (z.B. zum Bildabgleich;
zum Zweck biometrischer Gesichtserkennung; Vergrößern und Selektion einzelner
Personen; Bildung von Bewegungsprofilen)

•

Erfassung einer Vielzahl von Personen, die ohne konkreten Anlass überwacht werden

•

Erfassung von Bereichen, die der ungezwungenen und freien Entfaltung der Persönlichkeit dienen (Kantinen, Raucherecken, Wartebereiche).

Die Erfassung von Nachbargrundstücken und -wohnungen durch Videokameras ist datenschutzrechtlich unzulässig. Sie kann zudem strafrechtliche Relevanz haben (§ 201a Strafgesetzbuch). Nach Ansicht des LG Bonn (Urteil v. 16.11.2004, Az. 8 S 139/04) verletzt dabei
auch das Aufstellen von täuschend echt aussehenden Attrappen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn, da für sie nicht erkennbar ist, ob sie tatsächlich gefilmt werden oder
nicht.
Unzulässig ist zudem die Erfassung höchstpersönlicher Bereiche (z.B. Waschräume).
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BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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