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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
schutz, Festplattenverschlüsselung, Vergabe von Zugriffsberechtigungen, revisionssichere Protokollierung des Zugriffs. Zudem sind die Monitore so aufzustellen, dass
Unbefugte keinen Einblick nehmen können. Für eine fristgerechte datenschutzrechtliche Löschung der Daten ist zu sorgen.
Die technisch-organisatorischen Mindestanforderungen an digitale Videoüberwachungsanlagen werden in dem gemeinsam von BfDI und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelten Schutzprofil für Videoüberwachungsanlagen1 beschrieben. Das Video-Schutzprofil enthält technische Anforderungen, die von digitalen Videosystemen erfüllt sein müssen, damit sie gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder eingesetzt werden
können. Das Schutzprofil definiert einen Mindestsatz an Sicherheitsfunktionalität, der
bei der Beschaffung, der Installation und dem Betrieb von Videoüberwachungsanlagen zu beachten ist. Es legt besonderen Wert darauf, dass die Funktionen für einen sicheren Zugriffsschutz, eine datenschutzrechtliche Löschung der Daten sowie eine revisionssichere Protokollierung vorhanden sind.
Bei der Überwachung der Liegenschaft ist zudem darauf zu achten, dass die Kontrollbefugnis
der verantwortlichen Stelle an der Grundstücksgrenze endet. Sollen an der Grundstücksgrenze
verlaufende Hausfassaden oder Umzäunungen kontrolliert werden, muss sich die Videobeobachtung des öffentlichen Straßenraums auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken.
Allenfalls ein Toleranzbereich von einem Meter ab der Grundstücksgrenze ist als noch zulässig anzusehen, sofern schutzwürdige Interessen dem nicht entgegenstehen (vgl. AG BerlinMitte, Urteil vom 18. 12. 2003 - 16 C 427/02, NJW-RR 2004, 531-534).
Die Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums, öffentlicher Grünflächen oder von
Nachbargrundstücken ist unzulässig.
6. Verhältnismäßigkeit
Für den datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachungstechnik unabdingbar ist eine
konkrete Interessenabwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen. Bestehen
Anhaltspunkte, dass die schutzwürdigen Belange der durch die Videoüberwachung betroffenen Personen gegenüber den von der verantwortlichen Stelle verfolgten Zwecken überwiegen,
hat die Videoüberwachung zu unterbleiben.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Aufzeichnung der Bilddaten gegenüber der speicherlosen Übertragung einen wesentlich tieferen Eingriff in die
Rechte der Betroffenen darstellt, da die Daten mit der Speicherung für eine dauerhafte Auswertung und Verknüpfung zur Verfügung stehen.
1
Common Criteria Protection Profile - Software zur Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten, Stand:
Januar 2007, BSI-PP-0023
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BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012