Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Drucksache 17/13000
Bei dem Einsatz von Videoüberwachungstechnik zu präventiven Zwecken (Gefahrenabwehr)
genügt die bloße Behauptung oder Vermutung einer Gefährdungslage grundsätzlich nicht.
Andererseits muss es in der Vergangenheit nicht bereits zu konkreten Vorfällen gekommen
sein, um eine Videoüberwachung zu begründen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist das
Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die das Bestehen einer Gefährdungslage nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich erscheinen lässt (abstrakte Gefahr). Bei der Gefahrenprognose ist einerseits die Höhe der möglichen Schäden, andererseits die Wahrscheinlichkeit eines Vorfalls zu berücksichtigen.
Erfolgt die Überwachung zur Beobachtung von Besuchern, ist sicherzustellen, dass zweckentfremdende Leistungskontrollen der miterfassten Beschäftigten ausgeschlossen sind. Eine solche Kontrolle wäre mit der Zweckbestimmung der Datenerhebung und -speicherung unvereinbar.
5. Erforderlichkeit
Der Einsatz von Videoüberwachungstechnik darf nur erfolgen, wenn kein milderes, gleich
geeignetes Mittel zur Verfügung steht, mit dem sich die verfolgten Zwecke erreichen lassen.
Bei der Beschränkung auf das erforderliche Maß spielen technisch-organisatorische Maßnahmen (§ 9 BDSG) eine wichtige Rolle. Schon vor der Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage sollten folgende Fragen berücksichtigt werden:
Muss eine permanente Videoüberwachung erfolgen oder kann sie zeitlich begrenzt
werden (z.B. Videoüberwachung nur innerhalb oder außerhalb der Dienstzeiten, anlassbezogene Aktivierung)?
Bedarf es einer Aufzeichnung oder genügt eine Übertragung auf einen Monitor (z.B.
beim Einsatz eines Wachdienstes, ggf. mit anlassbezogener Aktivierung der Aufzeichnung)?
Kann der verfolgte Zweck auch auf andere Weise erreicht werden (z.B. Schutz vor
unbefugtem Betreten durch Zugangskontrollsysteme, Umzäunungen; Schutz vor Vandalismus durch bessere Beleuchtung, häufigere Kontrollen durch den Sicherheitsdienst)?
Muss zwingend ein großflächiger Bereich überwacht werden oder kann die Videoüberwachung räumlich beschränkt werden? Können nicht überwachungsbedürftige
Zonen (digital) ausgeblendet werden?
Die Aufnahmen und Aufzeichnungen sind vor unberechtigter Nutzung angemessen zu
schützen, z.B. durch Aufstellung der Server in verschließbaren Räumen, Passwort4/13
BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012