Drucksache 17/13000
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
che oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3
Abs. 1 BDSG).
Abstrakte Kriterien, ab wann ein Personenbezug zu bejahen ist, bestehen nicht. Insbesondere
hat sich eine technische Definition (z.B. anhand der Pixelzahl) als nicht praktikabel erwiesen.
Maßgeblich ist somit stets der Einzelfall, der anhand der Bildqualität (Entfernung, Auflösung)
zu beurteilen ist. Kein Personenbezug besteht bei solchen Übersichtsaufnahmen, bei denen
einzelne Personen aufgrund der Bildauflösung auch durch nachträgliche Vergrößerung oder
sonstige Bearbeitungsschritte nicht individualisiert werden können.
Der Personenbezug ist bei dem Einsatz von Videoüberwachungstechnik regelmäßig zu bejahen. Es ist schließlich Ziel der Videoüberwachung, potentielle Störer zu erkennen und zu
überführen. Es reicht aus, dass einzelne Personen aufgrund der Bildaufnahmen erkennbar und
somit individualisierbar sind. Es kommt nicht darauf an, dass die von der Videoüberwachung
erfasste Person der verantwortlichen Stelle namentlich bekannt ist oder von ihr identifiziert
werden kann.
4. Zweck der Videoüberwachung
§ 6b BDSG knüpft die Zulässigkeit der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume an
konkrete Überwachungszwecke. Öffentliche Stellen dürfen Videoüberwachung entweder zur
Aufgabenerfüllung (§ 6b Abs.1 Nr. 1) oder zur Wahrnehmung ihres Hausrechts (§ 6b
Abs. 1 Nr. 2) einsetzen. Auf die in § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ebenfalls vorgesehene Wahrnehmung berechtigter Interessen können sich öffentliche Stellen nicht berufen (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 14/5793, S. 61). Zu beachten ist außerdem, dass die Videoüberwachung gegenüber Beschäftigten allein aufgrund des Hausrechts
nicht gerechtfertigt ist. Da die Beschäftigten sich der Überwachung nicht durch Verlassen der
Räumlichkeiten entziehen können, unterliegt das Hausrecht insoweit Einschränkungen (BAG,
Beschluss vom 14. Dezember 2004, 1 ABR 34/03, NJOZ 2005, 2708, 2714).
Die Zwecke der Videoüberwachung müssen bereits vor Inbetriebnahme der Anlage konkret
festgelegt und im Verfahrensverzeichnis dokumentiert werden. Eine Videoüberwachung für
unbestimmte Zwecke ist unzulässig.
Der Einsatz von Videoanlagen in der Bundesverwaltung dient in aller Regel der Eigensicherung der jeweiligen Liegenschaften. Dadurch sollen Schäden an dem überwachten Gebäude
und der sich darin aufhaltenden Personen (Objektsicherung) oder das Betreten durch unbefugte Personen (Zugangskontrolle) verhindert bzw. zur Beweissicherung dokumentiert werden.
Videoüberwachung kann sowohl präventive (Abwehr von drohenden Gefahren) als auch repressive Ziele (Dokumentation von Verstößen) verfolgen.
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BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012